Rz. 6
Steuerfrei nach der Vorschrift ist einzig die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert. Somit bezieht sich die Befreiung nur auf Warenlieferungen, nicht auf sonstige Leistungen.
Rz. 7
Die Lieferung muss erfolgen
- an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die
- dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert.
Die Befreiung beschränkt sich somit auf die Fälle der Fiktion eines Reihengeschäfts gemäß § 3 Abs. 3a S. 1 UStG. Diese Vorschrift regelt Lieferungen an Privatkunden in der EU, bei denen ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung unterstützt. Folgende Lieferungen werden von dieser Regelung erfasst: Lieferungen, eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG bezeichneten Empfänger. Für solche Lieferungen wird der Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die genannten Lieferungen unterstützt (der Betreiber dieser Schnittstelle), nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG so behandelt, als ob er den Liefergegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Somit ist die Lieferung nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei, die nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG als die von dem Betreiber der Schnittstelle (von dem eigentlichen Versandhändler) erhaltene (ruhende) Lieferung fingiert wird. Im Ergebnis ist die gem. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingierte Lieferung immer die eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle, die nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei ist. Von § 3 Abs. 3a S. 1 UStG werden sowohl Fälle erfasst, in denen die Beförderung oder Versendung im gleichen EU-Mitgliedstaat beginnt und endet, als auch solche, in denen Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. Der liefernde Unternehmer muss immer im Drittlandsgebiet ansässig sein. Lieferungen von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern fallen nicht unter diese Vorschrift, d. h. es wird für solche Lieferungen kein Reihengeschäft fingiert, sodass in solchen Fällen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4c UStG niemals greifen kann. Ein Unternehmer ist auch dann im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn er im Drittlandsgebiet seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung, im Gemeinschaftsgebiet aber eine Betriebsstätte hat.
Eine Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten gilt nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Schnittstelle. Die fiktive Lieferung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist in diesen Fällen jedoch nicht nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei, weil die Vorschrift nur Bezug auf § 3 Abs. 3a S. 1 UStG nimmt.
Die Regelungen des § 3 Abs. 3a S. 1 und S. 2 UStG gelten für unterschiedliche Erwerberkreise. In den Fällen des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG muss es sich bei dem Empfänger der Liefergegenstände um eine Person i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG (insbesondere kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird) handeln. Dagegen kann ein Erwerber in den Fällen des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG ein in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person sein, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.
Rz. 8
Ein Marktplatzbetreiber (MB) wird bei den vorgenannten Lieferungen nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG fiktiv so gestellt, als ob er die Lieferung des auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmers (U) selbst erhalten und als ob er diese Lieferung selbst an den Kunden des Unternehmers U (K) ausgeführt hat. Es wird also ein Reihengeschäft U-MB-K fingiert. Diese Reihengeschäftsfiktion betrifft wegen des begrenzen Anwendungsbereichs einerseits nur Lieferungen, die im Gemeinschaftsgebiet beginnen und enden, also sowohl rein innerstaatliche (z. B. inländische) als auch grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU. Diese Lieferungen müssen von Drittlandsunternehmern (Unternehmer ohne Ansässigkeit, d. h. insbesondere auch ohne feste Niederlassung oder Betriebstätte in der EU) getätigt werden. Lieferungen von in der EU ansässigen Versandhändlern fallen somit nicht hierunter. § 4 Nr. 4c UStG befreit somit nur die fiktiv als ruhende Lieferung geltende Lieferung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers.
Rz. 9
Die ruhende Lieferung, die nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfrei ist, kann nur (fiktiv) an eine elektronische Schnittstelle erbracht werden. Dem Begriff der elektronischen Schnittstelle (mit dem ein Online-Marktplatz beschrieben wird) i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 1 (und 2) UStG ist nach der Gesetzesbegründung ein sehr weites Verständnis zugrunde zu legen, sod...