Rz. 54

Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt. Der Begriff Versicherungsschutz setzt also das Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG voraus.[1] Umfasst werden dabei alle Versicherungsarten, wie z. B. Lebens-, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Diebstahl-, Feuer- und Hausratversicherungen. Nicht unter diesen Begriff fällt die Verschaffung der Übernahme einer Haftung, Bürgschaft oder sonstigen Sicherheit, weil es sich bei der Übernahme nicht um ein Versicherungsverhältnis handelt. "Verschaffung von Versicherungsschutz" ist also im rechtlichen Sinne zu verstehen und nicht als sprachlich sehr weit gefasster Oberbegriff, der jede Leistung erfasst, die darauf gerichtet ist zu bewirken, dass die an Versicherungsschutz Interessierten diesen erhalten.

 

Rz. 55

Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte – oder bei Lebensversicherungen auf den Todesfall der Bezugsberechtigte – das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu fordern. Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, ist von den Grundsätzen des VersStG auszugehen.[2]

 

Rz. 56

Ein Vertrag, der einem Dritten (Arbeitnehmer oder Vereinsmitglied) lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und damit keinen Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG. Auch in der Übernahme weiterer Aufgaben für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des Geschäftsverkehrs) liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. Für diese Tätigkeit kommt auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG nicht in Betracht.[3]

 

Rz. 57

Die Anwendung des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt voraus, dass eine umsatzsteuerrechtlich selbstständige Leistung vorliegt. Eine selbstständige Leistung ist anzunehmen, wenn eine Bausparkasse oder ein Teilzahlungs-Finanzierungsunternehmen einem Kreditnehmer für den Todes-, Invaliditäts- oder Krankheitsfall Versicherungsschutz verschafft ("Restschuldversicherung"). Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG fällt auch die Besorgung einer Transportversicherung durch den Unternehmer, der die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt. Das gilt nicht für die Haftungsversicherung des Spediteurs, auch wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt wird.[4]

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