Rz. 58
Durch den Abschluss eines (sog. unechten) Gruppenversicherungsvertrags zwischen einem Verein bzw. Berufsverband und einem Versicherungsunternehmen erlangen weder die Vereinsmitglieder noch die Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz. Diesen erhalten die Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer erst durch den Abschluss des individuellen Versicherungsvertrags. Durch den Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags erhalten die Vereinsmitglieder bzw. Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, sich aufgrund eigener Entscheidung zu besonderen Bedingungen selber einen bestimmten Versicherungsschutz zu verschaffen. Der Gruppenversicherungsvertrag bildet lediglich die Grundlage für den Inhalt der einzelnen Versicherungsverträge. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG liegen dann nicht vor. Auch in der Übernahme bestimmter Aufgaben für das Versicherungsunternehmen durch die Vereine bzw. Berufsverbände liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. Diese Aufgaben entstehen erst, nachdem das Vereinsmitglied bzw. der Arbeitnehmer sich durch den Abschluss seines individuellen Versicherungsvertrags den Versicherungsschutz selbst verschafft hat. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Aufgaben um die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des Geschäftsverkehrs). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG kann hierfür ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.
Rz. 59
Beim Kauf von Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens an. Für das sich hier ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge rückversichern lassen. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall kann sich der Käufer des Gebrauchtwagens entweder an den Verkäufer als Garantiegeber wenden oder eine beliebige Drittwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens beauftragen. Im Fall der Reparatur durch den Verkäufer werden die Reparaturkosten aufgrund der Rückversicherung mit der Car-Garantie-Gesellschaft von der Car-Garantie-Gesellschaft übernommen und dem Händler erstattet. Im Fall der Reparatur durch eine Drittwerkstatt ist der Käufer verpflichtet, die Reparaturkosten direkt bei der Car-Garantie-Gesellschaft geltend zu machen. Bis Anfang 1996 waren die Garantiebedingungen zwischen dem Gebrauchtwagenverkäufer und dem Käufer grundsätzlich derart ausgestaltet, dass der Käufer im Schadensfall lediglich unmittelbare Entschädigungsansprüche gegen die Car-Garantie-Gesellschaft (Versicherungs AG) hatte, die insoweit wirtschaftlich als Reparaturkostenversicherer aufgetreten ist. Ab 1996 wurden neue Garantiebedingungen eingeführt. Das Car-Garantiemodell wird seither dergestalt praktiziert, dass der Käufer einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen den die Garantie gebenden Händler erhält.
Über das Garantiemodell der bis 1995 bestehenden Vertragsbedingungen hatte der BFH entschieden, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Händler keine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung des Fahrzeugs ist. Sie sei eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung, wenn der Kunde unmittelbar gegenüber der anbietenden Car-Garantie-Gesellschaft Ansprüche geltend machen kann für die in Person des Händlers eingetretenen Schäden.
Gemäß den ab 1996 geltenden Garantiebedingungen (Bezeichnung: B 196) gibt der Verkäufer/Garantiegeber dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG-Car-Garantie-Versicherungs AG versichert (§ 1 Abs. 1 der Garantiebedingungen). Bei Reparaturen in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparaturen) wird der Käufer verpflichtet, stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 3 der Garantiebedingungen). Anstatt in diesen Fällen die Rechnung der Fremdwerkstatt an den Verkäufer weiterzugeben, der sich an die CG-Car-Garantie AG wendet, wird die Rechnung sofort an die CG-Car-Garantie AG geleitet (abgekürzter Zahlungsweg). Der BFH hatte bestätigt, dass die Gewährung der Garantie durch den Gebrauchtwagenhändler eine selbstständige Hauptleistung und nicht als Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf anzusehen sei. Eine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG liege vor, soweit der Verkäufer Versicherungsschutz verschafft. Soweit der Händler sich verpflichtet hat, die von den Garantiebedingungen erfassten Reparaturen selbst vorzunehmen, handele es sich um eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfreie Übernahme einer Sicherheit (Eigengarantie). Nach Änderung der BFH-Rechtsprechung sollte die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, jedoch steuerpflichtig sein. Die ...