Rz. 27
Versicherungsvertreter ist nach der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 92 HGB, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Das gilt sinngemäß für Bausparkassenvertreter. Für eine im Zusammenhang mit Bausparkassen zusammenhängende Tätigkeit gilt in Bezug auf § 4 Nr. 11 UStG, dass die Befreiungsvorschrift lediglich für die dort ausschließlich genannten und begünstigten Berufsgruppen der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler greift und dass eine Ausweitung auf andere Berufsgruppen nicht zulässig ist, auch wenn diese Berufsgruppen – z. B. Bankenvertreter – ähnliche Tätigkeitsmerkmale aufweisen. Vor diesem Hintergrund kommt eine (erweiterte) Anwendung des § 4 Nr. 11 UStG z. B. auf Rechtsanwälte ebenfalls nicht in Betracht. Sofern die Leistung der jeweiligen Bausparkasse an den Bürger überhaupt umsatzsteuerbar ist, kommt die Befreiungsnorm des § 4 Nr. 11 UStG in Betracht. Diese erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden. Die Befreiung ist daher weder an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden, noch stellt sie darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen. Systembedingt wird die von der Bausparkasse unter diesen Voraussetzungen ausgestellte Rechnung neben dem ausgewiesenen Entgelt bzw. dem Vergütungsbetrag einen Hinweis darauf enthalten, dass die Lieferung oder sonstige Leistung nicht umsatzsteuerbar ist bzw. eine Steuerbefreiung eingreift.
Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wie der BGH entschieden hat, ist Handelsvertreter bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon derjenige, der ständig damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des anderen Unternehmers zu wirken. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht es aus, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters, so wie der Unternehmer den Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen organisiert hat, unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse gewesen ist. Der Handelsvertreter braucht bei den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht persönlich mitzuwirken. Es kann genügen, dass er sich der Einstellung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler zu widmen hat. Bei der Beurteilung der in § 84 Abs. 1 HGB erwähnten Tätigkeit "vermitteln" ist nach der BGH-Rechtsprechung die neue wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen, bei der aus Zweckmäßigkeitsgründen zwischen dem Unternehmer und dem Vermittler eine mittlere Stufe (auch als Generalvertreter bezeichnet) zwischengeschaltet ist. Wenn die zwischengeschaltete Person nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe kommt, ist sie als Handelsvertreter, und wenn sie der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen dient, als Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu beurteilen. Der BFH folgte bislang dieser Auslegung für die in § 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Allerdings kommt es für die Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Vorschriften nicht mehr (allein) an. Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann.
Rz. 28
Vermitteln verlangt nach der EuGH-Rechtsprechung, dass die einzelne Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Der Vermittlungsbegriff ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts. Er bezieht sich auf eine Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt ist und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die im Rahmen solcher Verträge erbracht werden. Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermitte...