Rz. 50
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist beschränkt auf die Tätigkeiten der dort genannten Unternehmer; die Tätigkeit eines sog. Bankrepräsentanten (Vermittlung von Kunden, die Teilzahlungskredite in Anspruch nehmen, gegen Provision) fällt nicht darunter. Sog. Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, stellen keine zu Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG dar, die von Versicherungsmaklern oder Versicherungsvertretern erbracht werden.
Die Gestellung von Personal und Sachmitteln eines Versicherungsvertreters gegen Entgelt an eine AG, die im Versicherungsbereich tätig ist, ist steuerpflichtig.
Rz. 50a
Eine Anerkennung der steuerfreien Tätigkeit als Versicherungsvertreter kommt bei solchen Leistungen nicht in Betracht, bei denen die wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit fehlen. Dies gilt, wenn es hinsichtlich der streitigen Leistungen an der erforderlichen Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem jeweils Versicherten fehlt.
Rz. 51
Die Tätigkeit eines selbstständigen Bausparkassenvertreters, die darin besteht, neben Aufträgen für den Abschluss von Bausparverträgen im Rahmen eines Hausbauprogramms einer Bausparkasse als deren Untervertreter gegen von ihr gezahlte Provision Lieferaufträge bzw. Kaufverträge für Bausatzhäuser einer Drittfirma zu vermitteln, ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG.
Rz. 52
Die Umsätze aus der Tätigkeit eines Rundfunkermittlers sind nicht gem. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Eine ausdehnende Auslegung des Gesetzeswortlauts oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Leistungen anderer, im Gesetz nicht genannter Unternehmer, ist nicht zulässig. Die Nichtaufnahme des Rundfunkermittlers in den Katalog der befreiten Berufe verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Rz. 53
Tätigkeit als sog. Schätzkundenbetreuer für Brandversicherung: Übernehmen die für eine Brandversicherung als Schätzer freiberuflich tätigen Personen noch zusätzliche Betreuungsaufgaben im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, werden sie insoweit nicht als Versicherungsvertreter tätig. Das für die Betreuung vom Versicherer gezahlte Pauschalhonorar ist nicht gem. § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
Rz. 54
Ein Verein, zu dessen Satzungszweck zwar Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei Abschluss und Durchführung von Lebensversicherungsverträgen mit bestimmten Versicherungsverträgen gehört, der aber tatsächlich selbst keine entsprechende Tätigkeit entfaltet (sondern z. B. Außendienstmitarbeiter der Versicherungsgesellschaften schult) und im Wesentlichen Verwaltungstätigkeiten für diese Versicherungsgesellschaft ausführt (Bestandsverwaltung u. Ä.) bewirkt keine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreien Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.
Rz. 55
Zahlungen einer Landesbausparkasse an ein Kreditinstitut als Ausgleich für Werbeaktionen, Freistellung von Mitarbeitern usw. zur Förderung von Bausparvertragsabschlüssen beinhalten kein Leistungsentgelt für eine Tätigkeit des Kreditinstituts als Bausparkassenvertreter und sind somit nicht steuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG.
Rz. 56
Ein Rechtsbeistand, der sich ausschließlich damit beschäftigt, dass er von Gerichtsakten und Akten der Ordnungsämter Fotokopien und Abschriften für Versicherungsgesellschaften fertigt, welche diese für die Regulierung von Schadensfällen benötigen, ist kein Versicherungsvertreter i. S. v. § 4 Nr. 11 UStG.
Rz. 56a
Bei der "offenen Mitversicherung" wird das Versicherungsrisiko aus einzelnen Verträgen mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen geteilt. Soll ein Risiko im Wege der offenen Mitversicherung versichert werden, bietet ein Versicherungsunternehmen einem Mitbewerber eine Beteiligung an. Ist der andere Versicherer bereit, das Risiko mitzutragen, entsteht die offene Mitversicherung technisch durch Aufnahme einer Beteiligungsklausel in den Versicherungsvertrag, wonach eine Mehrzahl von Versicherungsunternehmen anteilig nach einer bestimmten Quote Versicherungsschutz bieten. Die Versicherungsgesellschaft, die den Kundenkontakt hergestellt hat, übernimmt regelmäßig die Führung innerhalb des Mitversicherungsgeschäftes. Dieses sog. Führungsgeschäft beinhaltet die Durchführung der bei Begründung und Abwicklung der Verträge anfallenden Verwaltungsaufgaben wie Besichtigungen, Berechnungen, Ausstellung des Versicherungsscheins, Einziehung der Prämien, Regulierung der Schäden u. Ä. Die Prämie wird von dem Versicherungsnehmer entweder anteilig an die einzelnen Versicherer gezahlt oder aber – regelmäßig im Interesse der Einfachheit – als Ganzes an die führende Gesellschaft. Von der Gesamtprämie erhält die führende Gesellschaft für den Abschluss und die Bearbeitung des Geschäftes einen bevorzugten Anteil i. H. v. 1 bis 3 % der Gesamtprämie. Der Mehranteil an Prämie, den das führende Versicherungsunternehmen erhält, wird al...