Rz. 20
§ 4 Nr. 11b i. d. F. bis 30.6.2010 war durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation v. 14.9.1994 m. W. v. 1.1.1995 in das UStG eingefügt worden. Zur Begründung vgl. Begründung zu Art. 11 Abs. 42 des Entwurfs des PTNeuOG, BT-Drs. 12/6718, 123.
Rz. 21
Der Gesetzgeber ging nach der Gesetzesbegründung davon aus, dass der "öffentliche" Charakter der DP AG trotz Umstrukturierung der Deutschen Bundespost von einem Monopolunternehmen in drei private Unternehmen noch nicht vollständig aufgegeben worden sei.
Rz. 22
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Steuerbefreiung angewendet werden auf "die Umsätze aus Postdienstleistungen, die von der Deutsche Post AG ausgeführt werden". Der vom Bundestag angenommene geänderte Gesetzeswortlaut ging auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des BT-Ausschusses für Post und Telekommunikation zurück.
Rz. 23
Vor der Postreform waren Umsätze der Deutschen Bundespost nicht umsatzsteuerbar. Die Deutsche Bundespost als juristische Person des öffentlichen Rechts konnte nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sein. Die Tätigkeit der Deutschen Bundespost galt (mit Ausnahme etwaiger Betriebe gewerblicher Art) als Hoheitsbetrieb, sodass die Umsätze im Wesentlichen gem. § 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG nicht umsatzsteuerbar waren.
Rz. 24
Seit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes am 1.7.1989 war die Deutsche Bundespost im Bereich des Briefdienstes und Paketdienstes – jedenfalls teilweise – unternehmerisch i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG tätig. Seit dem Inkrafttreten der Poststrukturreform am 1.7.1989 war die Deutsche Bundespost in drei Teilbereiche gegliedert, die als öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM geführt wurden. Diese Unternehmen beteiligten sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Wettbewerb. Zudem war bestimmt, dass die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur waren. Diese Vorschriften sprachen nach Auffassung des BFH dafür, dass die Deutsche Bundespost seit dem 1.7.1989 in dem Bereich des Brief- und Paketdienstes – jedenfalls teilweise – unternehmerisch i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG tätig wurde. Von daher waren diese Umsätze steuerbar und – mangels einer Steuerbefreiung – wohl auch steuerpflichtig und hätten aufgrund der von den Mitgliedstaaten zwingend anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Steuerbefreiung grundsätzlich befreit werden müssen. Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 MwStSystRL Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 132, 135, 136 und 371, den Art. 374 bis 377, Art. 378 Abs. 2, Art. 379 Abs. 2 oder den Art. 380 bis 390b MwStSystRL steuerbefreit sind, als hoheitliche Tätigkeiten behandeln. Ob eine faktische Nichtbesteuerung der Umsätze der Post vor dem 1.1.1995 dem genügt, soll hier nicht näher vertieft werden. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Deutsche Bundespost POSTDIENST nach der Strukturreform noch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts war und sie für Umsatzsteuerzwecke als hoheitlich tätig behandelt werden konnte. Folglich ist vor diesem Hintergrund die Begründung des Gesetzgebers für § 4 Nr. 11b UStG irreführend, wonach der frühere Rechtszustand (der Nichtbesteuerung) aufrechterhalten werden sollte. Dieser Rechtszustand kann – folgt man dem BFH – allenfalls vor der Poststrukturreform gegolten haben.