Rz. 36
Mit dem Postgesetz v. 22.12.1997, das im Wesentlichen am 1.1.1998 in Kraft trat und dessen Zweck es ist, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewähren, wurde in § 4 Nr. 1 PostG der Begriff der Postdienstleistung aufgenommen. Dazu gehören:
- die Beförderung von Briefsendungen,
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht überschreitet, sowie
- die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die gleichzeitig Briefsendungen und/oder adressierte Pakete nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b PostG befördern.
Rz. 37
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind i. d. S. keine schriftlichen Mitteilungen. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
Die Postdienstleistungen können entsprechend der Wettbewerbs- und Regulierungskonzeption des Postgesetzes in folgende Bereiche unterteilt werden:
Rz. 38
Exklusivlizenz: Danach stand der DP AG bis zum 31.12.2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des am 31.12.1997 geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Das galt nicht
- für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
- für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 PostG keiner Lizenz bedarf,
- für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
- für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrag des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der DP AG oder bei einer anderen Annahmestelle der DP AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
- für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrag des Empfängers aus Postfachanlagen der DP AG abholt und an den Empfänger ausliefert.
Rz. 39
Lizenzbereich: Nach der Vorschrift bedarf derjenige einer Erlaubnis (Lizenz), wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Außerhalb dieses Bereichs dürfen Briefe, Pakete und Kataloge ohne jede Einschränkung und ohne Erlaubnispflicht befördert werden. Der nicht lizenzierte Bereich umfasst Briefsendungen über 1.000 Gramm sowie Pakete, Bücher und Kataloge über 200 Gramm.
Rz. 40
Universaldienstleistungsbereich: Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Im Postsektor wird dieser Gewährleistungsauftrag mit dem Postgesetz umgesetzt. § 11 Abs. 1 PostG definiert Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.