Rz. 62
Nach § 4 Nr. 11b S. 3 UStG sind Post-Universaldienstleistungen, die dem Grunde nach begünstigt sind, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach individuell ausgehandelten Vereinbarungen oder aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als denen für die Allgemeinheit erbracht werden. Damit setzt der Gesetzgeber für die Steuerfreiheit voraus, dass ein Post-Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren (erschwinglichen) Preisen für alle Nutzer bietet. Der Preis gilt als erschwinglich, wenn er dem realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach der jeweiligen Post-Universaldienstleistung entspricht. Dies ist bei Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 1.000 Gramm bis zu einer Einlieferungsmenge von weniger als 50 Sendungen grundsätzlich das nach § 19 PostG genehmigte Entgelt, wenn der Unternehmer auf diesem Markt marktbeherrschend ist. Bei allen anderen Post-Universaldienstleistungen, die nicht dieser Entgeltsgenehmigungspflicht unterliegen, ist dies das Entgelt, das der Unternehmer für die jeweilige Einzelleistung an Privathaushalte allgemein festgelegt hat. Als genehmigtes Entgelt ist auch das um 1 % verminderte Entgelt anzusehen, das der Leistungsempfänger für begünstigte Briefsendungen entrichtet, für die die Freimachung mittels einer Frankiermaschine (sog. Freistempler) durch den Leistungsempfänger erfolgt. Soweit eine Entgeltsminderung aus anderen Gründen gewährt wird, z. B. weil die Briefsendungen unmittelbar beim Anbieter der Post-Universaldienstleistung eingeliefert werden müssen, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. Nach § 19 PostG bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Dies gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen angewendet werden. Bei postalischen Dienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, ist der tragbare Preis das Entgelt, das der Unternehmer für die jeweiligen Leistungen an Privathaushalte allgemein festgelegt hat. Nach § 4 Nr. 11b S. 3 UStG sind alle Postdienstleistungen von der Begünstigung ausgeschlossen, bei denen zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger ein Entgelt frei vereinbart werden kann. Ausgenommen sind aber auch Leistungen auf der Grundlage von AGB, obwohl bei diesen Bedingungen regelmäßig ein nicht verhandelbarer Preis festgelegt ist, wenn dieser Preis unter den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen liegt.
Rz. 62a
Wird eine Frankiermaschine eingesetzt und sind damit freigemachte Postdienstleistungen umsatzsteuerpflichtig und steht dies bereits im Zeitpunkt des "Beladens" der Frankiermaschine fest, ist eine Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt des Beladens für diese Anzahlung auf eine umsatzsteuerpflichtige Postdienstleistung grundsätzlich durchzuführen. Behandelt der Unternehmer (hier: der Postdienstleister) dieses "Beladen" zunächst als umsatzsteuerfrei, muss er eine entsprechend ausgestellte Rechnung berichtigen. Ob und wie die Abrechnung zwischen dem Postdienstleister und seinem Kunden erfolgt, ist zivilrechtlich zu klären, also zwischen den Vertragsparteien.
Rz. 62b
DV-Freimachung: Postnutzer können bestimmte Postsendungen (Brief, Postkarte, Dialogpost, Postident, Warensendung, Büchersendung, Streifbandzeitung, Postzustellungsaufträge, Presse und Buch) über ein eigenes EDV-System frankieren (DV-Freimachung). Der Nutzer kann entweder eine entsprechende Standardsoftware erwerben oder die Software für die DV-Freimachung selbst erstellen. Die DV-Freimachung ist – abgesehen von den technischen Unterschieden – letztendlich vergleichbar mit dem Fall, dass der Nutzer die Sendungen mit Internetmarken frankiert. Um die DV-Freimachung für Sendungen nutzen zu können, muss der Kunde eine Vereinbarung mit dem Postdienstleister (z. B. DP AG) abschließen. Der Kunde kann die frankierten Sendungen in den vereinbarten Großannahmestellen einliefern, i. d. R. also in den Briefzentren der DP AG. Die Sendungen müssen nach Postleitzahlen sortiert und fortlaufend nummeriert sein. Analog zur Internetmarke tragen DV-freigemachte Sendungen auch einen Matrixcode zur Verifizierung der Bezahlung. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG könnte für diese Art der Leistung in Betracht kommen, wenn der Postdienstleister seine AGB dahingehend ausgestaltet hätte, dass keine Mindest-Einlieferungsmenge und keine Vorsortierung und Einlieferung in einer Großannahmestelle zu erfolgen hat. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG kommt bislang für diese Leistungen u. a. dann nicht in Betracht, wenn der Tarif aufgrund der nach AGB festgelegten Bedingungen nicht für jedermann zugänglich ist,...