Rz. 151
Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. Diese Definition setzt voraus, dass der Begriff des Fahrzeugs weitergehend ist als der des Beförderungsmittels. Ein Gegenstand stellt dann ein Beförderungsmittel dar, wenn die Funktion der Beförderung von Personen oder Gegenständen im Vordergrund steht. Damit muss der Begriff "Fahrzeug" mehr umfassen, als nur die Beförderungsfunktion und in einem weiteren Sinne verstanden werden, als der Begriff "Beförderungsmittel".
Rz. 152
Beförderungsmittel sind Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. Unerheblich ist also, ob sich die Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen können oder – wie Anhänger – gezogen werden.
Rz. 153
Tiere (z. B. Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff. Vermietungsleistungen an Tierbesitzer (z. B. Fremdvermietungen eines Stalls an einen Reitpferdbesitzer) werden danach also nicht durch § 4 Nr. 12 S. 2 von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Rz. 154
Beispiele für Beförderungsmittel und damit gleichzeitig für Fahrzeuge enthält Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE. Danach gehören zu den Beförderungsmitteln auch Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Eisenbahnwaggons, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile und Wohnwagen. Da der Begriff des Fahrzeugs aber über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus geht, sind als Fahrzeug auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z. B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Elektrokarren, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Schwimmkräne, wenn sie sich tatsächlich fortbewegen können) sowie landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher oder Rübenernter) und militärisch genutzte Gegenstände (wie z. B. Panzer, Kampfflugzeuge oder Kriegsschiffe). Den Begriff des Fahrzeugs dürften auch folgende Gegenstände erfüllen, ohne dass sie ausdrücklich in Abschn. 3a.5 Abs. 2 und 4.12.2 UStAE oder in BMF v. 7.2.1994 aufgeführt sind: Straßenkehrmaschinen, Pistenraupen, Wagen, Schlitten und Kutschen für Tiergespanne und typische Sportgeräte wie z. B. Kajaks, Bobschlitten, Sulkys oder Flugdrachen.
Rz. 155
Nicht unter den Fahrzeugbegriff dürften Container und Paletten fallen, weil es sich nicht um Beförderungsmittel handelt und auch nicht um Gegenstände, die sich tatsächlich fortbewegen. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler ist jedenfalls dann steuerfrei, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen – hier u. a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container – eng verbunden ist.