1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Nach § 4 Nr. 13 UStG sind bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer steuerbefreit. Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer und dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das gemeinschaftliche Eigentum wird i. d. R. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet. Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften neben nicht steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. Die hierauf entfallende USt müsste von den Wohnungseigentümern getragen werden. Bei Mietern und Eigentümern von Grundstücken (z. B. Einfamilienhäusern) tritt eine entsprechende Umsatzsteuerbelastung nicht ein. § 4 Nr. 13 UStG dient daher vorrangig dazu, die Wohnungs- und Teileigentümer hinsichtlich der Umsatzsteuerbelastung den Mietern und Eigentümern von z. B. Einfamilienhäusern so weit wie möglich gleichzustellen. Ohne die Steuerbefreiung unterlägen die von der Gemeinschaft erbrachten Leistungen der USt. Diese wäre auf die Mitglieder umzulegen und von ihnen - i. d. R. ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs – zu tragen.
Rz. 2
Weiterer Zweck der Vorschrift ist es, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung steuerbarer und nichtsteuerbarer Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zuvermeiden. § 4 Nr. 13 UStG befreit somit im Wesentlichen Leistungen, die, würden sie bei einer Vermietungsleistung gegenüber den Mietern erbracht, nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei wären, weil sie als unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietungsleistung behandelt würden. Das gilt z. B. für Leistungen, die i. d. R. als Nebenleistungen zu einer Vermietungsleistung anzusehen sind, wie z. B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
§ 4 Nr. 13 UStG war aus § 4 Nr. 13 UStG 1973 in das UStG 1980 übernommen worden. Im Zuge dieser Übernahme wurde durch die Einfügung der Worte "und Teileigentümer" klar gestellt, dass die Steuerbefreiung der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht nur für Leistungen an Wohnungseigentümer, sondern auch für Leistungen an Teileigentümer (Eigentümer von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen) gilt. Im Übrigen ist die Vorschrift seither unverändert geblieben.
1.3 Unionsrecht
Rz. 4
§ 4 Nr. 13 UStG hat keine unmittelbare Bezugsvorschrift in der MwStSystRL. Die Art. 132 ff. MwStSystRL, die den Umfang der Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug abschließend regeln, enthalten eine § 4 Nr. 13 UStG vergleichbare Steuerbefreiung nicht. § 4 Nr. 13 UStG beruht vielmehr auf der Protokollerklärung Nr. 7 des Rates und der Kommission zu Art. 13 der 6. EG-Richtlinie (in Kraft bis 31.12.2006). Danach können "die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien". Ob diese Protokollerklärung des Rates und der Kommission tatsächlich eine sichere unionsrechtliche Grundlage von § 4 Nr. 13 UStG darstellte, konnte schon bisher mehr als bezweifelt werden. Nach der EuGH-Rechtsprechung kann eine Protokollerklärung nicht zur Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts herangezogen werden, wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Vorschrift keinen Ausdruck gefunden und die Protokollerklärung somit keine rechtliche Bedeutung hat. Daraus ist zu schließen, dass einer Protokollerklärung, unabhängig von der Vorschrift, auf die sie sich bezieht, keinerlei rechtliche und damit auch keine verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn einer solchen Protokollerklärung eine rechtliche Bedeutung zukäme, könnte sich diese Bedeutung nur aus ihrem Wortlaut ergeben und müsste auch einen Ausdruck in der Vorschrift finden, auf die sie sich bezieht. Da die Art. 132ff. MwStSystRL keinerlei Regelungen für Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften enthalten, konnte und kann der Protokollerklärung zu Art. 13 der 6. EG-Richtlinie schon von daher keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden.
Rz. 5
Der EuGH hat nunmehr auf Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg ausdrü...