Rz. 112
Insbesondere folgende Tätigkeiten bzw. Berufe sind bislang als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG anerkannt:
Rz. 113
Altenpfleger: Heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder nach § 29 AltPflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem 31.7.2001 erbracht werden. Sozialpflegerische Leistungen (z. B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Für diese kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen. Soweit heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen nicht auf der Grundlage des BMF v. 28.2.2000 nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnten, wurden diese aufgrund einer fehlenden berufsrechtlichen Regelung nicht als steuerfreie ähnliche Tätigkeit eingestuft. Mit dem Altenpflegegesetz (AltPflG) wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen und für die USt maßgeblichen Teilen aufgrund der Entscheidung des BVerfG erst am 1.8.2003 in Kraft getreten. Der BFH hält es allerdings für ernstlich zweifelhaft, ob und inwieweit eine staatlich anerkannte Altenpflegerin arztähnliche oder heilberufliche Leistungen erbringt und bereits vor Inkrafttreten des AltPflG die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise erbringen konnte.
Rz. 114
Behandlungspflege mit angestelltem qualifiziertem Krankenpflegepersonal ist steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG).
Rz. 115
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten oder Ergotherapeuten: Diese Personen üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus, wenn ihnen zur Ausübung ihres Berufs die erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist.
Rz. 116
Chiropraktiker: Diese üben eine dem Heilpraktiker vergleichbare ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus.
Rz. 117
Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes, wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt. Die Leistungserbringung im Auftrag des Zahnarztes ist unschädlich, da es auf die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung beim Leistenden ankommt.
Rz. 118
Diätassistenten: Umsätze der nach dem DiätAssG ausgebildeten und selbstständig tätigen Diätassistenten fallen unter § 4 Nr. 14 S. 1 UStG.
Rz. 119
Dentisten: Die Steuerfreiheit für die Umsätze der Zahnärzte gilt auch für die Umsätze der Dentisten.
Rz. 120
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufs erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Ergotherapeutengesetz – ErgThG).
Rz. 121
Fachbiologe der Medizin: Deren histologische/zytologische Leistungen – Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers – fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Rz. 122
Fachwissenschaftler der Medizin: Diese Berufsgruppe fällt ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Rz. 123
Fußpfleger (Medizinischer Fußpfleger): Soweit medizinische Fußpflege nicht aufgrund Abschn. 90 Abs. 3 und 4 UStR 2000 sowie des BMF-Schreibens v. 28.2.2000 nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnte, wurden diese Leistungen aufgrund einer fehlenden bundeseinheitlichen berufsrechtlichen Regelung nicht einer steuerfreien ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze v. 4.12.2001, das in Art. 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz ist mit seinen wesentlichen Teilen am 2.1.2002 in Kraft getreten. Nach dem 1.1.2002 erbrachte heilberufsähnliche Leistungen von Podologinnen/Podologen oder medizinischen Fußpflegern, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 PodG erteilt worden ist, nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt oder die eine staatliche Prüfung abgelegt haben, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Rz. 124
Krankenpfleger und Krankenschwestern: Sie üben einen Heilhilfsberuf aus, wenn sie selbstständig tätig und nach dem Krankenpflegegesetz zugelassen sind. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst nur die im Rahmen der Behandlungspflege erbrachten Leistungen. Dies gilt auch für Umsätze einer GmbH, die mit angestelltem qualifiziertem Krankenpflegepersonal (ambulanter Pflegedienst) Behandlungspflegeleistungen erbringt. Für sozialpflegerische Leistungen wie Grundpflege (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ankleiden usw.) und hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Waschen, Wohnungsreinigung usw.) gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht. Ggf. kommt hierfür die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht. Zu der steuerfreien Behandlungspflege zählen im Wesentlichen: Wundversorgung und Wundpflege, Dekubitusbehandlung, Injektionen, Überwachung von Infusionen, Medikamenteneingabe und Medikamentenüberwachung, Blutdruckmessung apoplex...