Rz. 179
Üben Ärzte oder Angehörige der übrigen Heilberufe i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ihre Tätigkeit im Rahmen einer BGB-Gesellschaft aus, z. B. Gemeinschaftspraxis von Ärzten, kann die Steuerbefreiung auch auf die Umsätze der Gesellschaft angewendet werden. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 10.11.1999 kann z. B. auch ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen. Werden Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder aus einer heilberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG erbracht, kommt es für die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift daher nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringt. Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Auch ist es nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter bzw. Anteilseigner die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen.
2.9.1 Leistungen der Tierärzte und Tierärztegemeinschaften für ihre Mitglieder
Rz. 180
Obwohl nicht (mehr) ausdrücklich geregelt, sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind, von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausgenommen.
Rz. 181
Nach § 2 der Bundes-Tierärzteverordnung darf die Berufsbezeichnung "Tierarzt" nur führen, wer als Tierarzt bestellt oder zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. Nach § 1 der Bundes-Tierärzteverordnung ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Die tierärztliche Tätigkeit ist damit in Bezug auf die Behandlung von Tieren ähnlich umschrieben wie die des Humanmediziners in Bezug auf Menschen. Sie geht allerdings insofern über den Rahmen der Heilbehandlung hinaus, als zu ihr auch der Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestands gehört. Das Tätigkeitsbild des Tierarztes unterscheidet sich somit eindeutig von dem des Humanmediziners.
Rz. 182
Der Ausschluss der Steuerbefreiung für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind, erstreckt sich auf Praxis- und Apparategemeinschaften von Tierärzten und auf Gemeinschaftspraxen von Tierärzten.
Rz. 183
Die Steuerpflicht der Umsätze der Tierärzte ist auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert.
Rz. 184
Eine Tätigkeit ist nicht bereits dann für einen Tierarzt berufstypisch, wenn sie sich noch im tierärztlichen Aufgabenbereich bewegt, d. h. mit dem Beruf vereinbar ist. Ein Tierarzt, der als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik zugelassen ist und in seinem Labor Untersuchungen an Tierpräparaten vornimmt, die von Frischzellentherapeuten bei der Behandlung von Menschen eingesetzt werden, muss nicht wegen des Untersuchungsgegenstands zwangsläufig eine für einen Tierarzt typische Berufstätigkeit entfalten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tierarzt funktional die Tätigkeit eines humanmedizinischen Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik ausübt, was nahe liegt, wenn er wegen des besonderen Untersuchungsgegenstands einer besonderen Zulassung bedarf, die für die Tätigkeit als Tierarzt nicht berufstypisch ist.