Rz. 199
Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V zugelassen sind, also
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Rz. 200
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind mit ihren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG genannten Leistungen grundsätzlich steuerpflichtig, also auch mit ihren in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Krankenhäuser können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Dem BFH zufolge sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- das Bestehen spezifischer Vorschriften – seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit,
- das mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verbundene Gemeinwohlinteresse,
- die Tatsache, dass andere Unternehmer mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen,
- der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
Der Gesetzgeber hat Ende 2019 auf diese Rechtsprechung reagiert und in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG folgende Regelungen aufgenommen:
- O.g. Krankenhäuser sind auch mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen steuerbefreit, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
- In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
- Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugutegekommen sind.
Medizinisch nicht indizierte Krankenhausleistungen sind dabei nicht Teil der Vergleichsmenge.
Die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG 2009 i. V. m. § 108 SGB V zugelassenen Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, kann nicht au f Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gestützt werden, da die von ihr erbrachten Leistungen mit denjenigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehender Krankenhäuser nicht vergleichbar sind.
Rz. 201
Einige Privatkliniken i. S. d. § 17 KHG sind seit dem 1. Januar 2012 organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden. Die Leistungen dieser Kliniken können gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn deren gesamtes Entgelt für den Krankenhausaufenthalt mit den Finanzierungsbedingungen des nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses vergleichbar ist.
Rz. 202
Eine Einrichtung ist regelmäßig ein Krankenhaus, wenn sie folgende Merkmale erfüllt:
- Die ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen müssen in der Einrichtung gegenüber den zu versorgenden Personen planmäßig und regelmäßig erbracht werden, dem einzelnen Patienten gewidmet sein und die Versorgung in der Einrichtung wesentlich mitbestimmen.
- Die Einrichtung darf nur Patienten und deren Begleitpersonen offenstehen. Begleitperson ist eine nicht in der Einrichtung beschäftigte Person, die im Einzelfall an der Versorgung des Patienten – i. d. R. durch pflegerische Hilfeleistung – beteiligt ist und deren Unterbringung in der Einrichtung für die Erbringung von Leistungen i. S. der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 KHG (Behandlung) oder für den Behand...