Rz. 16
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG ist sowohl personen- als auch umsatzbezogen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 SGB II, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und der Träger der Kriegsopferfürsorge. Auf Umsätze anderer Einrichtungen ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar.
Ab dem 1.1.2024 treten hinsichtlich der begünstigten Einrichtungen an die Stelle der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und der Träger der Kriegsopferfürsorge die nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. Rz. 9b). Ab dem 1.1.2025 sind neben den v.g. Einrichtungen auch die nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) zuständigen Verwaltungsbehörden begünstigte Einrichtungen (vgl. Rz. 9c).
2.1 Gesetzliche Träger der Sozialversicherung
Rz. 17
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Unfallversicherung und
- Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Rz. 18
Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Als öffentlich-rechtliche Einrichtungen können die Sozialversicherungsträger somit nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG (alt) bzw. im Rahmen ihres Unternehmens i. S. v. § 2b UStG Unternehmer sein.
Rz. 19
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen, die nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind. Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
- Allgemeine Ortskrankenkassen,
- Betriebskrankenkassen,
- Innungskrankenkassen,
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte),
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung und
- Ersatzkassen.
Rz. 20
Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen. Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
Rz. 21
Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden. Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
Rz. 22
Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden. Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
Rz. 23
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte (Landwirtschaftliche Krankenkasse) führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen führen die Krankenversicherung der selbstständigen Landwirte durch. Bei ihnen sind z. B. landwirtschaftliche Unternehmer, Nebenerwerbslandwirte, mitarbeitende Familienangehörige und Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte versichert. Landwirtschaftliche Krankenkassen sind bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet. Die Krankenversicherung der Landwirte stimmt weitgehend mit der gesetzlichen Krankenversicherung für die Arbeitnehme...