4.1 Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Rz. 38
Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 15b UStG ohne weitere (subjektive) Voraussetzungen begünstigt. Hierunter fallen insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder deren Organisationseinheiten als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4.2 Nach § 178 SGB III zugelassene Einrichtungen
Rz. 39
Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 SGB III ist die Zulassung des Trägers durch eine fachkundige Stelle grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. Entsprechend § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. a UStG sind Arbeitsvermittlungsleistungen nur dann befreit, wenn sie von nach § 178 SGB III zugelassenen Arbeitsvermittlern erbracht werden. Danach ist ein Träger von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Leistungen um Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge handelt, erfüllen Einrichtungen ohne Zertifizierung daher sowohl die unionsrechtlichen, als auch die nach nationalem Recht bestehende subjektive Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der von diesen Unternehmern erbrachten Leistungen nicht.
4.3 Einrichtungen, die Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II geschlossen haben
Rz. 40
Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geschlossen hat. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 Abs. 1 SGB II:
- die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur),
- die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können die Träger Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der den Kreisen obliegenden Aufgaben nach SGB II heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ("Arbeitslosengeld II") zusammengefasst, die auf der Grundlage des SGB II erbracht wird. Die Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die (Bundes)Agentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft), das Sozialgeld, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen.
Rz. 41
Verträge i. S. v. § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. b UStG liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt.
4.4 Verträge zwischen Einrichtungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Rz. 42
Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den die vergleichbaren Leistungen durchführenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschlossen hat.
Rz. 43
Verträge i. S. v. § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. c UStG liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt.