Rz. 42

Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den die vergleichbaren Leistungen durchführenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschlossen hat.

 

Rz. 43

Verträge i. S. v. § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. c UStG liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt.

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