Rz. 32
Steuerbegünstigt ist - unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift – die Beförderung aller erkrankten oder verletzten Personen, die aufgrund dieser Behinderung auf die Beförderung mit Spezialfahrzeugen angewiesen sind. Die Steuerbefreiung gilt daher nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten oder verletzten Personen, sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, z. B. Querschnittsgelähmte.
Rz. 33
Steuerbefreit sind bestimmte Beförderungsleistungen; ihre zivilrechtliche Grundlage ist unmaßgeblich. Die Vorschrift verlangt weder, dass die Beförderungen aufgrund von Beförderungsverträgen erbracht werden noch dass der Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind. Wenn schon private Krankentransporte steuerfrei sind, muss dies – neben den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nach dessen Gesetzeszweck – insbesondere auch für solche Transporte gelten, die z. B. im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführt werden. Es können deshalb auch Beförderungen von kranken oder verletzten Personen im Rahmen von Dienstverträgen über den Betrieb einer Rettungswache befreit werden. Dies gilt entsprechend auch bei Leistungen einer Alarmzentrale, wenn Rettungsflüge im Rahmen der Mitgliedschaft als Sonderleistungen gegen Entgelt für einzelne Mitglieder unternommen werden.
Rz. 34
Zu den kranken und verletzten Personen, die unter die Steuerbegünstigung der Personenbeförderung fallen, gehören auch geistig behinderte Personen, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Es dürfte auch die Beförderung einer kurz vor der Entbindung stehenden Frau, also keiner "Kranken" im eigentlichen Sinne, von der Steuerbefreiung erfasst werden. Diese Auffassung dürfte im Hinblick auf die weitergehende Auslegung in Abschn. 4.17 Abs. 3 UStAE zutreffend sein, jedenfalls dann, wenn die schwangere Frau in einem besonderen Krankenfahrzeug i. S. v. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG transportiert werden muss.
Rz. 35
Aufgrund der Tatsache, dass nach ständiger EuGH-Rechtsprechung Steuerbefreiungen eng auszulegen sind, dürfte m. E. der Begriff der kranken und verletzten Person insgesamt aber eher einschränkend auszulegen sein. Begünstigt werden können danach nur Beförderungen von kranken und verletzten Personen, die unmittelbar aufgrund ihrer Erkrankung, Verletzung oder Behinderung auf die Beförderung in hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen unbedingt angewiesen sind. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG umfasst die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur die Beförderung von kranken und verletzten Personen, nicht aber die Beförderung von Behinderten. Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber nur die Beförderung von akut kranken und verletzten Personen von der USt befreien wollte. Insbesondere das in der Vorschrift enthaltene zusätzliche Tatbestandsmerkmal "mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind" verdeutliche, dass der Gesetzgeber die Beförderung von Behinderten offensichtlich nicht von der USt befreien wollte. Die Verwaltung war dieser engen Sichtweise zwar nicht gefolgt und wandte die Steuerbefreiung auch auf die Beförderung behinderter Menschen an, allerdings unter der strengen Voraussetzung, dass die Transportfahrzeuge nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung bestimmt sind. Der BFH legt allerdings weniger strenge Maßstäbe an. Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, dass das Krankentransportfahrzeug zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann (im Streitfall ging es um den Transport von Behinderten mit einem Fiat Ducato, in dem die serienmäßigen Sitzbänke ausgebaut und ein Spezialsitz eingebaut worden waren). Der BFH sieht darüber hinaus die Steuerbefreiung auch für den Transport von Personen als erfüllt an, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Rz. 36
Nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist lediglich die Beförderung von kranken und verletzten Personen in hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen umsatzsteuerfrei. Für den Fall, dass insoweit überhaupt ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, ist danach die Beförderungsleistung für eine Begleitperson grundsätzlich nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG erfasst. Ggf. könnte es sich aber auch um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung handeln, wenn die Beförderung der Begleitperson aus medizinischen, alters- oder behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist.