Rz. 12
Durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. d des Gesetzes v. 12.12.2019 ist § 4 Nr. 18 UStG völlig neu gefasst worden und zwar mWv 1.1.2020. Die Vorschrift befreit seither eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 UStG bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Zugleich wurde mWv 1.1.2020 § 23 UStDV mit der Liste der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände aufgehoben.
Rz. 13
Seit 1.1.2020 sind somit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie nicht bereits in anderen Nummern dieses Paragrafen genannt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Dies folgt der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, dass es der unionsrechtliche Grundsatz der Neutralität erfordert, dass für alle dort genannten Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen in Bezug auf die Erbringung vergleichbarer Leistungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung gelten müssen. Der Grundsatz der Neutralität wäre auch verletzt, wenn die Steuerbefreiung der Umsätze der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genannten Einrichtungen von der Rechtsform abhinge, in der der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt. Die Neukonzeption des § 4 Nr. 18 UStG ist auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Rechtsprechung des BFH zu sehen. Die Neufassung soll sicherstellen, dass wegen des Neutralitätsgrundsatzes für alle privatrechtlichen Einrichtungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung als soziale Einrichtung bei Ausführung vergleichbarer Leistungen gelten. Die Neufassung von § 4 Nr. 18 UStG regelt daher ab 1.1.2020 die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge sämtlicher Einrichtungen ohne Gewinnstreben, einschließlich der zuvor ausschließlich begünstigten unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen (Wohlfahrtsverbände).
Rz. 14 – 17 einstweilen frei