Rz. 42
Neben den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sind nach § 4 Nr. 18 UStG subjektiv auch die der freien Wohlfahrtspflege dienenden (rechtlich selbstständigen) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen begünstigt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Als Wohlfahrtsverband i. d. S. kommt nur einer der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände gem. § 23 UStDV bzw. eine diesem Verband zugehörige Untergliederung in Betracht. Bei den Untergliederungen der Spitzenverbände wird angenommen, dass sie wegen der gleichen Zweckbestimmung wie der Hauptverband zwangsläufig der freien Wohlfahrtspflege dienen.
Rz. 43
Ausreichend ist auch, wenn eine Vereinigung einem Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands als Mitglied angeschlossen ist. Anders als bei den Verbänden unterstellt das Gesetz bei den Verbandsmitgliedern nicht, dass sie der freien Wohlfahrtspflege dienen. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sie die begünstigten Leistungen ausführen und ob sie Mitglied eines Verbands sind. Dadurch werden nur die Leistungen befreit, die auch die amtlich anerkannten Verbände ausführen. Zudem können nicht alle Organisationen die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die in irgendeiner Form gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht: Die Verbandsmitgliedschaft als weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung für Einrichtungen, die zwar der freien Wohlfahrtspflege dienen, aber keine der amtlich anerkannten Verbände oder eine ihrer Untergliederungen sind, wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als zusätzliches Vorprüfungs-Kriterium in das Gesetz aufgenommen. Damit wird erreicht, dass die Steuerbefreiung nur solchen Verbänden oder Einrichtungen zugutekommt, die eine mehr oder weniger rechtliche Bindung an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände haben. Andere Einrichtungen können daher bei der Prüfung durch die Finanzbehörden von vornherein ausgeschieden werden. Diese Differenzierung ist nicht willkürlich i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG, was der BFH ausdrücklich bestätigt hat. Entscheidend ist der tatsächliche Beitritt. Für vor der Zeit der Mitgliedschaft erbrachte Leistungen gilt die Steuerbefreiung nicht.
Rz. 44
Einzelpersonen können die Steuerbefreiung nicht beanspruchen, selbst wenn sie einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sein sollten. Der Gesetzgeber unterstellt, dass sich bei Einzelpersonen, die gemeinnützig tätig sind, zumindest mittelbar die Verfolgung auch eigennütziger Zwecke nicht ausschließen lässt, und verwehrt ihnen aus diesem Grund Steuervergünstigungen, die an die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke anknüpfen. Zur unionsrechtlichen Vereinbarkeit vgl. Rz. 18ff.
Rz. 45 einstweilen frei