Rz. 59
In der zusätzlichen subjektiven Voraussetzung in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG wird auf den Zweck abgestellt, den die begünstigte Einrichtung insgesamt verfolgt, und nicht auf den Zweck einzelner Umsätze. Die Unternehmer müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Hier wird also auf die Voraussetzungen abgestellt, die die begünstigten Einrichtungen in ihrer Rechtspersönlichkeit erfüllen müssen. Das bedeutet, alle begünstigten Einrichtungen (sowohl die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege als auch die ihnen angeschlossenen Mitglieder) sind mit ihren Umsätzen nur dann steuerbefreit, wenn die von ihnen betriebene freie Wohlfahrtspflege ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Für die Wohlfahrtsverbände bzw. ihre Glieder und Einrichtungen (Rz. 37ff.) wird diese Voraussetzung generell als erfüllt angesehen (Rz. 39). Die Frage, ob die Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist daher regelmäßig nur bei den Mitgliedern der Wohlfahrtsverbände relevant.
Rz. 60
Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den Vorschriften der AO zu beurteilen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 51 AO. Danach sind die Bestimmungen der §§ 52ff. AO anzuwenden, wenn das Gesetz eine Steuervergünstigung gewährt, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (steuerbegünstigte) Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzung des § 51 ist gegeben, weil § 4 Nr. 18 UStG eine Steuerbefreiung gewährt, die den genannten Körperschaften vorbehalten ist.
3.3.1 Ausschließlichkeit
Rz. 61
Nach § 56 AO ist Ausschließlichkeit gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet, dass eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Will demnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die Satzung aufgenommen worden sind, fördern, so ist eine Satzungsänderung erforderlich, die die Voraussetzungen des § 60 AO (Anforderungen an die Satzung) erfüllen muss. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO.
3.3.2 Unmittelbarkeit
Rz. 62
Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt. Leistungen können auch dann unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn sie an einen Empfänger bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt. Bei zusammengefassten Körperschaften ist also Voraussetzung, dass jede Körperschaft sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muss. Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit Rat und Tat fördern, wie z. B. durch Zuweisung von Mitteln und Rechtsberatung.
Die Beteiligung von Hilfspersonen kann sich auch so darstellen, dass die Führung einer Krankenanstalt einer anderen Person übertragen wird, wenn die begünstigte Körperschaft aber noch eine hinreichende unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung behält.
3.3.3 Gemeinnützige Zwecke
Rz. 63
Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Personenkreis zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens gehört oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Rz. 64
Dem Begriff der Allgemeinheit ist immanent, dass die Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen nic...