2.1 Begriff der politischen Partei
Rz. 9
Die Steuerbefreiung ist subjektiv davon abhängig, dass es sich um Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei handelt. Der Parteienbegriff ist in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien definiert. Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung 6 Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gem. § 23 PartG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat. Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstands in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des PartG befindet.
Rz. 10
Parteien sind demnach keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern idealvereinartige Einrichtungen. Der umfassende Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG ist auch für die Parteien maßgebend. Der unternehmerische Bereich der Parteien ist von dem nichtunternehmerischen, nicht der USt unterliegenden Bereich nach den Grundsätzen abzugrenzen, die der BFH für Vereine und alle anderen Formen von Personenzusammenschlüssen aufgestellt hat.
2.2 Selbstständige Gliederungen
Rz. 11
Subjektiv steuerfrei sind nur die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei. Damit sind die Parteigliederungen nach § 7 PartG gemeint. Nach dieser Regelung gliedern sich die Parteien in Gebietsverbände (z. B. Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände). Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muss so weit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaats, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei i. S.d. PartG. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig. Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächst niedrigen Gebietsverbände.
Rz. 12
Soweit die Parteien eine Organisationsform gewählt haben, bei der die Parteizentrale und die regionalen Untergliederungen jeweils verselbstständigt werden und eine gesonderte Umsatzbesteuerung der einzelnen Gliederungen ermöglicht wird, sind nachhaltige entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen den selbstständigen Parteigliederungen umsatzsteuerbar. Damit sind nach § 4 Nr. 18a UStG steuerfrei die Leistungen der selbstständigen Gebietsverbände untereinander sowie zwischen der Parteizentrale und den selbstständigen regionalen Untergliederungen.
Rz. 13
§ 4 Nr. 18a UStG setzt voraus, dass sowohl der Leistende als auch der Leistungserbringer (selbstständige) Parteigliederungen sind. Da Parteimitglieder (natürliche Personen) selbst keine selbstständigen Gliederungen sind, fallen Leistungen an diese ebenso wie Leistungen an Empfänger außerhalb der Parteien nicht unter die Steuerbefreiung. Leistungen zwischen zwei verschiedenen Parteien sind nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 18a UStG ebenfalls nicht begünstigt. Steuerfrei sind nur die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer (derselben) politischen Partei.