Rz. 23
§ 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle nachgewiesen wurde, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater und Museen in öffentlicher Hand erfüllten. Museen i. S. d. Steuerbefreiung waren wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Rz. 24
Mit dem UStG 1967 wurde die Steuerbefreiung mWv 1.1.1968 in § 4 Nr. 20 UStG eingefügt. Zusätzlich wurden die Orchester, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien in den Kreis der begünstigten Einrichtungen aufgenommen. Die Steuerbefreiung wurde außerdem um die Regelung in § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG für die Veranstaltungsleistungen erweitert. Die Ausdehnung der Tatbestände geht auf die Erörterungen im Finanzausschuss zurück. Er war der Meinung, die öffentlichen und diesen gleichgestellten Einrichtungen müssten steuerfrei gestellt werden, da es sich um Einrichtungen handle, die in erheblichem Umfang staatlich subventioniert sind und bei denen die erzielten Einnahmen keine Aussagekraft hinsichtlich der Belastbarkeit ihrer Umsätze mit USt besitzen. Es komme hinzu, dass im Fall einer Steuerpflicht dieser Einrichtungen die Eintrittspreise etc. voraussichtlich nicht erhöht werden könnten, sondern die gewährten Subventionen aufgestockt werden müssten.
Rz. 25
Mit dem UStG 1980 wurde die Steuerbefreiung auf die Umsätze der Kammermusikensembles und Chöre ausgedehnt. Diese Einrichtungen erfüllen nach der Gesetzesbegründung ähnliche kulturelle Aufgaben wie die (bis dahin schon begünstigten) Theater und Chöre. Der Wortlaut der Befreiung wurde außerdem dahin gehend geändert, dass es sich nicht mehr um vom Bund, den Ländern usw. "geführte" Einrichtungen handeln muss. Eine materiell-rechtliche Änderung sollte damit nicht verbunden sein. Schließlich wurde der Wortlaut zu dem Bescheinigungsverfahren geändert. Seither kann die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde auch von Amts wegen eingeschaltet werden.
Rz. 26
Durch Gesetz v. 8.12.2011 war mWv 1.1.2011 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 folgender neuer S. 3 eingefügt worden: "Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend". Für den rückwirkenden Erlass der Bescheinigung galt danach eine Befristung entsprechend den Regelungen der AO zur Feststellungsverjährung. Es kam vor, dass die betroffenen Unternehmer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde unabhängig von der Vergleichbarkeit der Einrichtungen nur dann bei der zuständigen Landeskulturbehörde beantragten, wenn für sie die Steuerbefreiung günstiger war als die Möglichkeit, bei Steuerpflicht ihrer Leistungen die Vorsteuer aus den Vorbezügen angerechnet zu bekommen. Auf diese Weise konnte die gesetzliche Folge einer Steuerbefreiung ohne Optionsmöglichkeit umgangen werden. Damit die Finanzverwaltung sicherstellen kann, dass die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben beachtet werden, hat sie die Möglichkeit, selbst einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landeskulturbehörde zu stellen. Auch hatte der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG keine Option beinhaltet. Das Antragsrecht für die Bescheinigung liegt danach sowohl beim Unternehmer als auch bei der Finanzverwaltung, die ggf. auch gegen den Willen des Unternehmers gehalten ist, eine solche Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Darüber hinaus hatte der BFH klargestellt, dass es sich bei der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde um einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO handelt, dem Rückwirkung zukommen kann, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht. Die Beantragung der Bescheinigung durch das FA bei der zuständigen Kulturbehörde kann regelmäßig erst geschehen, wenn das FA z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung von der Tätigkeit des Unternehmers erfährt. D. h., die Finanzbehörde prüft bereits vor Stellung des Antrags, ob aus ihrer Sicht die Voraussetzungen vorliegen, die den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 20 UStG eröffnen. Die dann von der zuständigen Landeskulturbehörde erteilten Bescheinigungen sind – bundesweit einheitlich – für den in ihnen angegebenen Zeitraum im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Nach dem bis 31.12.2010 geltenden Recht wirkte die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde häufig auch auf vergangene Zeiträume zurück, teilweise sogar bis zum Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmers. Die Finanzbehörde musste in solchen Fällen bei den privaten Unternehmern, die zunächst – unzutreffend – von der Umsatzs...