Rz. 36
§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG befreit (bis 31.12.2022) die Umsätze der dort genannten Gebietskörperschaften mit ihren Theatern, Orchestern usw. Steuerbegünstigt sind nur die abschließend aufgezählten Körperschaften: Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Körperschaften mit ihren Einrichtungen unternehmerisch tätig werden, d. h., dass die Theater, Orchester usw. Betriebe gewerblicher Art der Gebietskörperschaften sind. Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz von "Einrichtungen des Bundes, der Länder …" spricht. Die Theater, Orchester usw. müssen also unmittelbar von den Gebietskörperschaften betrieben werden. Werden die Einrichtungen von einem zwischengeschalteten Unternehmer geführt, z. B. einer GmbH, an der eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, kommt die Steuerbefreiung nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG, sondern nach S. 2 in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gebietskörperschaft alleiniger Anteilseigner einer zwischengeschalteten Gesellschaft ist. Entscheidend ist, wer mit der Einrichtung selbst Unternehmer ist. Das ergibt sich daraus, dass § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG von Umsätzen gleichartiger Einrichtungen "anderer Unternehmer" spricht. Für die zwischengeschalteten Unternehmer kommt die Steuerbefreiung somit nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentlich betriebene Einrichtung erfüllt. Außerdem ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht (allein) tätigkeitsbezogen, sondern beschreibt mit der Formulierung "gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer" die Wirtschaftsteilnehmer, die neben den genannten Einrichtungen der Gebietskörperschaften Steuerbefreiung für ihre Umsätze beanspruchen können. Der Begriff "Einrichtung" ist deshalb nicht mit dem Begriff "Unternehmer" gleichzusetzen.
Ab 1.1.2023 befreit § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG allgemein die Umsätze von Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Theatern, Orchestern usw. Hierzu gehören neben den Gebietskörperschaften andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Anstalten, Kirchen, Institute, Stiftungen usw.).
Rz. 37
Der Begriff der "Einrichtung" legt nahe, dass die Steuerbefreiung das Vorhandensein einer vom Unternehmer – der eine natürliche oder juristische Person oder ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen sein kann – unterscheidbaren Einheit i. S. einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel voraussetzt. Unter "Einrichtung" ist demnach eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit i. S. einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel zu verstehen. Unter "Einrichtungen des Bundes, der Länder …" (bzw. ab 1.1.2023 "Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts") ist zu verstehen, dass die Gebietskörperschaften/juristischen Personen des öffentlichen Rechts die jeweilige Einrichtung (Theater, Orchester usw.) selbst betreiben. Darunter ist die tatsächliche Führung der jeweiligen Einrichtung, d. h. ihre Leitung, Verwaltung, Organisation, Personalführung usw., zu verstehen. Der Begriff "Einrichtung" i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist weit genug, um auch natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen.