2.2.1 Andere Unternehmer (mit gleichartigen Einrichtungen)
Rz. 38
§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG befreit Umsätze gleichartiger Einrichtungen (Theater, Orchester usw.) anderer Unternehmer. Damit sind alle Unternehmer gemeint, die ihr Unternehmen nicht in der Form eines Betriebs gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft bzw. (ab 1.1.2023) juristischen Person des öffentlichen Rechts führen. In Betracht kommen dabei insbesondere Körperschaften des Privatrechts (juristische Personen), Personengesellschaften und natürliche Personen.
Rz. 39
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass diese Unternehmer Umsätze mit Einrichtungen erzielen, die denen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG gleichartig sind. D. h., bei den Einrichtungen muss es sich ebenfalls um Theater, Orchester, Kammermusikensembles usw. handeln. "Gleichartig" bedeutet nicht, dass auch andere Einrichtungen als nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG begünstigt sein könnten und damit der Kreis der nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG begünstigten Einrichtungen erweiterbar wäre. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugutekommen soll, die "professionell" Aufführungen darbieten und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind. Der Begriff der "gleichen kulturellen Aufgaben" in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben oder auch der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind. Einzig für Museen ist definiert, dass diese wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind, womit das Gesetz klarstellt, dass nicht jede Sammlung erfasst sein soll. Schon deshalb ist nicht erkennbar, dass "gleiche kulturelle Aufgaben" etwa bei Theatern das Niveau professioneller Aufführungen erfordern.
Die fehlende Subventionierung eines Orchesters in privater Trägerschaft steht der Annahme einer "gleichartigen Einrichtung" und damit einer Steuerfreiheit i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal "gleichartig" bezieht sich ausschließlich auf die Art der in § 4 Nr. 20 Buch. a S. 1 UStG aufgezählten Einrichtungen. Für die Auffassung, dass es an einer Gleichartigkeit fehlen soll, wenn eine Einrichtung nicht subventioniert wird, soll vor dem Hintergrund dieser grammatikalischen Anknüpfung an die Art der Einrichtung kein Raum bestehen.
2.2.2 Andere Unternehmer und Veranstaltungen
Rz. 40
§ 4 Nr. 20 Buchst. b UStG befreit die Veranstaltung von
- Theaterdarbietungen und
- Konzerten
durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungsleistung von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören erbracht wird. Mit "anderen Unternehmern" sind alle Unternehmer gemeint, die nicht mit ihren Einrichtungen bereits nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und S. 2 UStG begünstigt sind (juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Unternehmer, die unter das Bescheinigungsverfahren fallen). Das sind im Prinzip alle Unternehmer, die nicht selbst eine begünstigte Einrichtung (Theater, Orchester usw.) führen, sondern lediglich z. B. eine Theater- oder Konzertveranstaltung organisieren und Leistungsempfänger der kulturellen Leistung des Theaters, Orchesters usw. sind und diese Leistung als Veranstalter an das Publikum weitergeben. In Betracht kommen im Prinzip alle Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG, z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne eigenes Theater, Vereine, Gesellschaften oder natürliche Personen. Zu nennen sind hier insbesondere Körperschaften oder private Veranstalter, die fremde Theater verpflichten, oder Konzertveranstalter, z. B. bei Tourneen oder Gastspielen. Die Vorschrift kann auch bei Darbietungen von Einzelkünstlern in Betracht kommen. Für die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG gibt es kein besonderes Bescheinigungsverfahren. Die Bescheinigung des Künstlers wirkt auf den Veranstalter durch.
Rz. 41
Befreit ist nur die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Dies sind i. d. R. die Organisation und Durchführung der Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten usw. sowie von Konzerten durch Unternehmer, die selbst kein eigenes Theater, Orchester oder sonstiges Ensemble führen. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung ist, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.
Rz. 42
Die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert erfüllt grundsätzlich ebenfalls den Veranstaltungsbegriff. Leistungen anderer Art, die i. V. m. diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltun...