Rz. 38
§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG befreit Umsätze gleichartiger Einrichtungen (Theater, Orchester usw.) anderer Unternehmer. Damit sind alle Unternehmer gemeint, die ihr Unternehmen nicht in der Form eines Betriebs gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft bzw. (ab 1.1.2023) juristischen Person des öffentlichen Rechts führen. In Betracht kommen dabei insbesondere Körperschaften des Privatrechts (juristische Personen), Personengesellschaften und natürliche Personen.
Rz. 39
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass diese Unternehmer Umsätze mit Einrichtungen erzielen, die denen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG gleichartig sind. D. h., bei den Einrichtungen muss es sich ebenfalls um Theater, Orchester, Kammermusikensembles usw. handeln. "Gleichartig" bedeutet nicht, dass auch andere Einrichtungen als nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG begünstigt sein könnten und damit der Kreis der nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG begünstigten Einrichtungen erweiterbar wäre. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugutekommen soll, die "professionell" Aufführungen darbieten und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind. Der Begriff der "gleichen kulturellen Aufgaben" in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben oder auch der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind. Einzig für Museen ist definiert, dass diese wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind, womit das Gesetz klarstellt, dass nicht jede Sammlung erfasst sein soll. Schon deshalb ist nicht erkennbar, dass "gleiche kulturelle Aufgaben" etwa bei Theatern das Niveau professioneller Aufführungen erfordern.
Die fehlende Subventionierung eines Orchesters in privater Trägerschaft steht der Annahme einer "gleichartigen Einrichtung" und damit einer Steuerfreiheit i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal "gleichartig" bezieht sich ausschließlich auf die Art der in § 4 Nr. 20 Buch. a S. 1 UStG aufgezählten Einrichtungen. Für die Auffassung, dass es an einer Gleichartigkeit fehlen soll, wenn eine Einrichtung nicht subventioniert wird, soll vor dem Hintergrund dieser grammatikalischen Anknüpfung an die Art der Einrichtung kein Raum bestehen.