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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 23 [Beherbergung, ... / 4 Steuerbegünstigte Zwecke

Ferdinand Huschens
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Rz. 22

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 ist davon abhängig, dass die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. Begünstigt ist auch die Aufnahme von Säuglingen (das Gesetz verwendet allerdings nicht explizit diesen Begriff, sondern stellt – semantisch nicht ganz zutreffend – den Begriff der Jugendlichen in diesen Zusammenhang) für Zwecke der Säuglingspflege. § 4 Nr. 23 UStG befreit die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und damit zusammenhängende "übliche Naturalleistungen", wie z. B. die Beaufsichtigung von Hausarbeiten oder Freizeitangebote (Sport, Spiele, Basteln). Voraussetzung ist, dass überwiegend Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren) zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen werden. "Aufnahme" i. d. S. setzt ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis voraus, jedoch nicht unbedingt Unterkunft über Nacht. Für die Frage des Überwiegens ist auf den Personenkreis abzustellen, den der Unternehmer zu den begünstigten Zwecken i. S. dieser Vorschrift aufnimmt. Eine bestimmte Aufnahmedauer ist nicht vorgeschrieben, sie muss aber solange andauern, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungszweck erreicht werden kann. Der BFH hat[1] eine fünfstündige Aufnahme von Schülern an allen Schultagen in der Arbeits- und Freizeit als ausreichend erachtet. Bei der Prüfung der "überwiegenden" Aufnahme von Jugendlichen ist jede Einrichtung, die organisatorisch abgrenzbar ist (Schule, Bildungszentrum, Tagungszentrum usw.), getrennt zu beurteilen. Im Fall von Beherbergungsleistungen ist dabei auf die Zahl der gewährten Übernachtungen abzustellen. Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung, Ausbildung oder Fortb...

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