1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 4 Nr. 24 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in den §§ 4 Nr. 23 und 4 Nr. 25 UStG – mit der Begünstigung des Jugendherbergswesens ebenfalls Leistungen im Bereich der Jugendhilfe und Jugendbetreuung. Persönlich begünstigt sind im Wesentlichen das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. (DJH), und die ihm angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Sachlich begünstigt sind insbesondere die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken, die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung Jugendlicher dienen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen, die dem Satzungszweck unmittelbar dienen.
Rz. 1a
Jugendherbergen begründen nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO (wie Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime und Schullandheime) einen (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb. Darunter fällt der eigentliche Jugendherbergsbetrieb. Er dient dazu, Kinder und Jugendliche sowie deren Begleitpersonen z. B. Lehrkräfte auf Klassenfahrten, Jugendgruppenleiter oder auch Eltern als Gäste zu beherbergen und zu beköstigen. Gegenstand des Zweckbetriebs bei Jugendherbergen ist die Beherbergung der Gäste (Kinder, Jugendliche mit erwachsenen Begleitpersonen), also die Bereitstellung der Schlaf-, Aufenthalts- und Sanitärräume einschließlich der Vermietung und Reinigung von Bettwäsche oder auch Handtüchern. Dazu gehört die Beköstigung und Verpflegung der Herbergsgäste, also das Darreichen von Speisen und Getränken zu den üblichen Mahlzeiten. Obwohl § 68 Nr. 1 Buchst. b AO nicht ausschließt, auch den weiteren Verkauf von Speisen und Getränken zum Begriff der Jugendherberge zu zählen, rechnet ein Kiosk- oder Bistro-Verkauf von Speisen und Getränken außerhalb der Mahlzeiten nicht zum Zweckbetrieb. Denn bei derartigen Einrichtungen handelt es sich um Zusatzgeschäfte des Herbergsbetreibers. Sie sind nicht Bestandteil der Jugendarbeit des Jugendherbergswerks oder seiner Gäste und daher zum Betrieb einer Jugendherberge nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 65 Nr. 2 AO rechnen sie deshalb nicht zum Zweckbetrieb; sie bilden vielmehr einen selbstständigen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die sachliche Selbstständigkeit des Betriebs folgt daraus, dass der Verkauf zwar innerhalb des Jugendherbergsgebäudes, aber regelmäßig abgetrennt von der sonstigen Verpflegungstätigkeit organisiert ist. Ebenso gehört es nicht zum Zweckbetrieb, wenn eine Jugendherberge Verpflegungsleistungen Dritten, also Nichtgästen gegenüber erbringt, sich also als allgemeiner Verpflegungsdienstleister betätigt. Die Jugendherberge verwirklicht mit diesem Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Förderung der Jugendhilfe). Darüber hinaus werden durch Jugendherbergen auch internationale Begegnungen und der Jugendaustausch als Maßnahmen der Völkerverständigung sowie die Umweltbildung und die Erziehung zu umweltgerechtem Verhalten (Umweltschutz i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) gefördert. Der mit diesem vielfältigen Aufgabenbereich ausgestattete Zweckbetrieb von Jugendherbergen ist von den Ertragsteuern (KSt, Gewerbesteuer) und der USt befreit. Zum anderen aber suchen immer wieder auch Gäste über 27 Jahre die Jugendherberge auf. Es handelt sich insoweit um allein oder in der Gruppe reisende Erwachsene, ohne dass ein Bezug zu einzelnen Jugendlichen oder einer Jugendgruppe besteht. Die Beherbergung und Beköstigung von Gästen über 27 Jahre ist keine steuerlich begünstigte Tätigkeit. Die Steuerbegünstigung der Jugendherbergen wird nicht als Beihilfe qualifiziert. Dies ist im Wesentlichen darauf zu stützen, dass Leistungen an Personen über 27 Jahre nicht dem steuerfreien Zweckbetrieb, sondern dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sind. Bei Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbstständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO. Unterscheidungsmerkmal für die Leistungen ist die unterschiedliche Preisgestaltung: Personen über 27 Jahre entrichten ein höheres Entgelt für die Leistungen. Liegt der Anteil der Leistungen an Personen über 27 Jahre über 10 Prozent, wird der komplette wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Das heißt, auch die Leistungen an Kinder und Jugendliche sind dann steuerpflichtig.
1.2 Entstehung der Vorschrift
Rz. 2
Eine Steuerbefreiung für die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks war durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.7.1952 mWv 1.1....