Rz. 26

Nach § 4 Nr. 24 S. 2 UStG sind auch andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben (wie die in S. 1 genannten Einrichtungen) unter den gleichen Voraussetzungen erfüllen, ebenfalls subjektiv begünstigt. Dabei ist es insbesondere erforderlich, dass die Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen. Zu den hiernach begünstigten anderen Vereinigungen gehören der Touristenverein "Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser.[1]

 

Rz. 26a

Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen "Jugendbegegnungsstätte" erbringt, sind nur dann nach § 4 Nr. 24 S. 2 UStG steuerfrei, wenn die GmbH die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfüllt. Maßgebend für diese Entscheidung ist, dass die GmbH nicht die gleichen Aufgaben unter denselben Voraussetzungen wie das in § 4 Nr. 24 UStG genannte Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., (DJH e. V.) erfüllt. Nach dem Dafürhalten des BFH liegt "in den nicht vergleichbaren Aufgaben und in der fehlenden Gemeinnützigkeit" ein unterscheidendes und die Unterscheidung rechtfertigendes Merkmal.[2]

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