Rz. 52
§ 27 SGB VIII regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung. Diese erfolgt insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII. § 27 Abs. 3 SGB VIII stellt klar, dass neben pädagogischen Hilfen auch damit verbundene therapeutische Leistungen durch die Jugendhilfe erbracht werden können. Hierzu kann auch die Erbringung von Psychotherapie gehören, wobei der Vorrang der Leistungssicherstellung über Leistungen der Krankenkassen nach SGB V zu beachten ist.
Rz. 53
Nach § 28 SGB VIII, der die Erziehungsberatung regelt, sollen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Erziehungs- und Familienberatung ist ein spezifisches, interdisziplinäres Beratungsangebot, das leistungsberechtigte Eltern, Kinder und Jugendliche sowie andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der im Einzelfall zugrunde liegenden Faktoren unterstützt sowie in belastenden Lebenssituationen oder besonderen Lebenskrisen, wie beispielsweise Trennung oder Scheidung, Hilfen für eine das Wohl des Kindes gewährleistende Erziehung innerhalb der Familie bzw. im familiären Umfeld bereitstellt. Der Gegenstand der Erziehungsberatung reicht dabei von Erziehungsfragen und Erziehungsschwierigkeiten von Eltern und/oder anderen Erziehungsberechtigten bis hin zu Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsdefiziten oder -störungen sowie damit zusammenhängende psychosomatische Beschwerden eines Kindes oder eines Jugendlichen.
Rz. 54
Die in § 29 SGB VIII geregelte soziale Gruppenarbeit unterscheidet sich von anderen ambulanten Hilfen zur Erziehung, die sich auf einzelne Kinder, Jugendliche und deren Familien beziehen, durch die Vielzahl der Teilnehmer. Unter diesem Begriff werden unterschiedliche Angebote, wie Erziehungskurse, zusammengefasst, die handlungs- oder erlebnisorientiert und/oder themenorientiert angelegt sind. Dabei werden zeitlich begrenzte Kurse und länger fortdauernde Gruppen unterschieden. Gruppen können konzeptionell sowohl als Kurse mit definiertem Anfang und Ende als auch als fortlaufende Gruppen mit Offenheit für neue Teilnehmer gestaltet sein. Der Träger der Maßnahme stellt die Personal- und Raumressourcen sowie die benötigte Sachausstattung zur Verfügung. Die soziale Gruppenarbeit wird auch sehr häufig im Rahmen gerichtlicher Weisungen nach Jugendgerichtsgesetz eingesetzt.
Rz. 55
Die Leistungen als Erziehungsbeistand sind eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden. Die Erziehungsbeistandschaft hat sich aus der Betreuung entwickelt und ist die fürsorgerechtlich erste Hilfe zur Erziehung. Ein Erziehungsbeistand leistet auf Antrag eines Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Das ist insbesondere der Fall bei Kindern/Jugendlichen, die Probleme in der Familie, Schule, mit Freunden oder bei der Bewältigung ihres Alltags haben. Nach § 30 SGB VIII sollen der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern. Die Hilfe ist in der Abgrenzung zu Leistungen nach § 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe) am einzelnen jungen Menschen orientiert, dessen eigene individuelle Situation im Vordergrund der Leistung steht. Ziel ist dessen Verselbstständigung. Der Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer betreut i. d. R. ein Kind oder Jugendlichen aus einer Familie. Der Betreuungsauftrag erstreckt sich – je nach Einzelfall – über die Begleitung von Behördenkontakten, das Erlernen einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die Festigung des Legalverhaltens bis hin zur Vermittlung allgemeiner lebenspraktischer Fertigkeiten. Die Ausgestaltung richtet sich im Einzelnen nach der Bedarfslage des Jugendlichen. So kommen individuelle Formen oder Gruppenarbeit, ggf. in Kombination in Betracht. Die Ziele können in einem breiten Spektrum der Tätigkeiten verfolgt werden, die zwischen Anbieter, Jugendamt und Familien entsprechend der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII abgesprochen werden. Zur Auftragsformulierung im Rahmen der Hilfeplanung gehört hierbei immer die Festlegung einer bestimmten Wochenstundenanzahl der Betreuung, die entweder in Brutto- (inkl. Fahrzeiten, Dienstbesprechungen etc.) oder Nettostunden ("face to face") vereinbart wird. Der Umfang variiert sehr stark (zwischen einem Kontakt pro Woche und täglichen Betreuungseinheiten). Es kann – je nach interner Definition – zu Abgrenzungs...