Rz. 65a

Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG ist – neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII – auch die Adoptionsvermittlung nach dem AdVermiG steuerfrei. Nach § 1 AdVermiG ist Adoptionsvermittlung das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Bei der Adoptionsvermittlung handelt es sich auch um eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die im Gegensatz zu Sozialleistungen im engeren Sinne nicht dem autonomen Betätigungsrecht der freien Jugendhilfe unterliegt. §§ 2 Abs. 2 und 2a Abs. 3 AdVermiG lassen eine Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe durch freie Träger zu, wenn diese als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt oder zugelassen sind. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

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