4.1 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften an land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Rz. 38
Die Steuerbefreiung ist an folgende Tatbestandsmerkmale geknüpft:
- die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften
- durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höchstens drei Vollarbeitskräften
- zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes.
Rz. 39
Begünstigt sind nur die sonstigen Leistungen, die in der Gestellung von Personal bestehen, nämlich der Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte. Hierunter fallen nur Arbeitskräfte, die unmittelbar in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion tätig werden (Betriebshelfer), nicht aber auch sog. Haushaltshilfen, da diese Leistungen unter die Spezialregelung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen.
Rz. 40
Subjektiv begünstigt sind nur Personalgestellungsleistungen durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. eingetragene Vereine oder Genossenschaften), nicht aber durch Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Steuerfrei sind daher insbesondere die Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen – Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste –, die i. d. R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben werden. Allerdings hat der BFH entschieden, dass Betriebshelfer, die ihre Leistungen auf der Grundlage des KVLG i. V. m. den in den Streitjahren 2008 bis 2010 geltenden Landessatzungen (hier: Satzung der "Landwirtschaftlichen Krankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts" Ausgabe 2008) erbringen, als Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt sind und sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen unmittelbar auf diese Richtlinienbestimmung berufen können. Soweit sich aus Abschn. 4.27.2 UStAE etwas anderes ergibt, folgt der BFH dem nicht. Ob die Leistungen auch dann als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen beurteilt werden könnten, wenn sie nicht gegenüber dem einzelnen notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb, sondern an einen (hier: die Einsätze vermittelnden) Maschinenring ausgeführt werden, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. In dem Verfahren ging es um einen Einzelunternehmer, der mit einem landwirtschaftlichen Maschinenring eine Vereinbarung geschlossen hatte, für die Mitglieder des Maschinenrings die Tätigkeit eines nebenberuflichen Betriebshelfers zu übernehmen. Rechtsbeziehungen sollten nur zwischen dem Betriebshelfer und dem auftraggebenden landwirtschaftlichen Betrieb entstehen. Die Vermittlung der Einsätze erfolgte ausschließlich durch den Maschinenring. Ein anderer Maschinenring (LMR) hatte mit einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (LSV-Träger) einen Vertrag geschlossen, in dem sich der LMR verpflichtete, den LSV-Träger bei der Erbringung und Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe durch Zurverfügungstellung geeigneter Ersatzkräfte zu unterstützen. Der Maschinenring trat später rückwirkend in alle Rechte und Pflichten des Vertrags zwischen dem LSV-Träger und dem LMR ein. Nach dieser Beitrittserklärung war der Maschinenring berechtigt, für die von ihm betreuten Betriebshilfe-Einsätze direkt mit dem LSV-Träger abzurechnen. Steuerfrei sind nach dem BFH-Urteil auch die Leistungen des Betriebshelfers, die er unmittelbar an die in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführt hat. Der Betriebshelfer kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Rz. 41
Die Personalgestellung ist nur steuerfrei, wenn sie unmittelbar gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG erfolgt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG sind Betriebe der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Weinbaus, des Gartenbaus, des Obst- und Gemüsebaus, Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit der Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht und Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Der die Personalgestellung empfangende land- und forstwirtschaftliche Unternehmer muss ungeachtet des Verweises auf § 24 Abs. 2 UStG in der Vorschrift die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht in Anspruch nehmen, er kann auch Regelversteuerer sein. Die Steuerbefreiung hängt auch nicht davon ab, ob die Kosten für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden.
Rz. 42
Der die Leistung empfangende land- und forstwirtschaftliche Betrieb darf nur höchstens drei Vollarbeitskräfte besitzen. Der mitarbeitende Betriebsinhaber zählt hierbei mit. Bei der Frag...