4.1 Begriff
Rz. 75
Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Umsatzsteuerlager kann somit jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenständen dienen soll und geeignet ist. Das Lager kann auch aus mehreren Lagerorten bestehen. Umsatzsteuerlager können also auch in den Räumen oder an jedem anderen festen Ort im Inland, der als Zolllager zugelassen wurde, errichtet werden. Das Lager muss durch ein Grundstück oder einen Grundstücksteil räumlich bestimmt sein. Sog. virtuelle Lager wie z. B. rollende Lkw oder rollende Container auf Eisenbahnwaggons können daher (anders als z. B. Konsignationslager, § 6b UStG) kein Umsatzsteuerlager bilden.
4.2 Lagerhalter
Rz. 76
Das Umsatzsteuerlager muss von einem Lagerhalter betrieben werden. Lagerhalter kann jeder Unternehmer, also jede natürliche oder juristische Person, sein, die die in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann. Für den Betrieb dieses Lagers muss ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehen. Außerdem muss der Lagerhalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung des Lagers bieten, also zuverlässig sein.
4.3 Bewilligung des Steuerlagers
Rz. 77
Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen FA. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet. Die Bewilligung bezieht sich auf die Einrichtung und den Betrieb eines Umsatzsteuerlagers. Der Lagerhalter soll in seinem schriftlichen Antrag hierzu insbesondere folgende Angaben machen:
- Ort und Anschrift des Umsatzsteuerlagers sowie der dazugehörigen Lagerstätten,
- Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,
- Beschreibung der in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände, die im Umsatzsteuerlager gelagert werden sollen.
- Wurde für das Lager bereits ein Zolllagerverfahren bewilligt, sollte die erteilte Bewilligungs-Nr. angegeben werden.
Rz. 78
Außerdem muss der Lagerhalter das wirtschaftliche Bedürfnis (wirtschaftliche Notwendigkeit) für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers darlegen. Insoweit enthält das Gesetz keine nähere gesetzliche Definition, es ist der Begriff des Zolllagerrechts übernommen worden. Das wirtschaftliche Bedürfnis wird regelmäßig angenommen werden, wenn die Gegenstände, die der antragstellende Unternehmer zu lagern beabsichtigt, mehrfach ohne Warenbewegung umgesetzt werden sollen (z. B. an Warenterminbörsen). In der Praxis wird das wirtschaftliche Bedürfnis regelmäßig mit der beabsichtigten Lagerung von Waren zu begründen sein und dass sich aufgrund der gesetzlichen Fristen und Vorschriften im Falle einer Steuerpflicht der Umsätze im Zusammenhang mit einem Steuerlager Verzögerungen bei der Vorsteuererstattung ergeben, die Beträge vorfinanziert werden müssen und eine hohe Liquiditätsbelastung die Folge wären. Auch dürfte häufig eine Rolle spielen, dass die Gegenstände mehrfach ohne Warenbewegung umgesetzt werden sollen. Demzufolge dürfte eine Begründung dahingehend regelmäßig nicht ausreichend sein, dass beabsichtigt ist, die Gegenstände innerhalb des Umsatzsteuerlagers umfänglich zu bearbeiten (z. B. bei einer Scheideanstalt für Metalle).
Rz. 79
Die Zuverlässigkeit des Lagerhalters wird in der Praxis daran geknüpft, ob dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung der zu entrichtenden Steuern regelmäßig und rechtzeitig nachkommt.
Rz. 80
Die Bewilligung des Umsatzsteuerlagers ist ein Verwaltungsakt, der i.d. R. schriftlich erteilt wird. Das FA kann die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb des Umsatzsteuerlagers nicht mehr erfüllt sind oder der Lagerhalter seinen steuerlichen Pflichten in nicht ausreichendem Maß nachkommt.