Unternehmer A hat rohes Erdöl im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Mineralöl für 100.000 EUR an die Raffinerie R und versendet es aus dem Umsatzsteuerlager unmittelbar an R. Für die Lagerkosten stellte U dem B 2.000 EUR, D 2.000 EUR und E 4.000 EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei. Die Lieferung des E an R ist steuerpflichtig, da im Zusammenhang mit dieser Lieferung das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und E sind – soweit sie steuerbar sind – als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R ist das vereinbarte Entgelt. Die von U dem B, D und E in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind.
Unternehmer A hat rohes Erdöl im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Erdöl für 100.000 EUR an die Raffinerie R. R lagert das von E erworbene Erdöl aus und befördert es zur Weiterverarbeitung in die Raffinerie. Für die Lagerkosten stellte U dem B 2.000 EUR, D 2.000 EUR und R 4.000 EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei. Die Lieferung des E an R ist zunächst ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem R das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des E an R steuerpflichtig. Steuerschuldner ist R. Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und R sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R ist für E das vereinbarte Entgelt. Bemessungsgrundlage für die durch die Auslagerung steuerpflichtig werdende Lieferung des E an R ist für R zunächst das vereinbarte Entgelt. Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Dagegen sind die von U dem R in Rechnung gestellten Lagerkosten nicht in der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an R enthalten. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage. Sie beträgt somit insgesamt 104.000 EUR.