Rz. 85
Soweit der Reiseveranstalter eine Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt, besteht eine entsprechende Vermittlungsleistung des Reisebüros nicht in der Vermittlung einer Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, sondern in der Vermittlung von Einzelleistungen. Das gilt auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten.
Rz. 86
Nach Abschn. 4.5.3 UStAE kann aus Vereinfachungsgründen der Verkauf von Einzelflugtickets (Linienflugscheine, IT-Flugscheine, Weichwährungstickets und Charterflugscheine) für grenzüberschreitende Flüge durch Reisebüros oder Tickethändler (Consolidators) – im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens – als steuerfreie Vermittlungsleistung behandelt werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat z. B. das Reisebüro oder der Consolidator bei der Fluggesellschaft ein festes Kontingent an Flugtickets abgenommen, um sie mit anderen Leistungen als Pauschalreisen anzubieten, und verkauft er ein Restkontingent als Einzeltickets, liegt insoweit keine Vermittlungsleistung vor. Das Reisebüro wird in diesen Fällen als Einzelhändler tätig, mit der Folge, dass diese Leistungen stpfl. sind. Die Vereinfachungsregelung in Abschn. 4.5.3 Abs. 2 UStAE gilt nur für den Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler. Sobald diese ein "Paket" von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung sich nach § 25 UStG richtet. Können nicht alle Reisen aus diesem Paket veräußert werden und werden daher Flugtickets ohne die vorgesehenen zusätzlichen Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung i. S. d. Abschn. 4.5.3 Abs. 2 UStAE nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird. Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine Vermittlungsleistung umgedeutet werden. Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach § 25 UStG. Reisebüros/Tickethändler müssen daher beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die Flugtickets einzeln veräußern oder zusammen mit anderen Leistungen in einem Paket anbieten wollen. Der Nachweis hierüber muss entspr. den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2 UStG i. V. m. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG geführt werden.
Erhebt das Reisebüro beim Verkauf eines Einzeltickets vom Reisenden zusätzlich Gebühren (z. B. sog. Service-Fee), liegt insoweit eine Vermittlungsleistung vor.