2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Rz. 12
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG erstreckt sich auf Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um Leistungen der Eisenbahnen des Bundes;
- die Leistungen werden auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken bewirkt;
- Leistungsempfänger sind Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland.
2.2 Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
Rz. 13
Eisenbahnen des Bundes (EdB) sind die Eisenbahnen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Status ergibt sich aus Art. 87e GG. Diese Eisenbahnen sind danach als privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen zu führen und unterliegen bundeseigener Verwaltung. Sie müssen, soweit ihre Aufgabe den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Schienenwegen umfasst, mehrheitlich im Eigentum des Bundes verbleiben. Dem Bund obliegt es zu gewährleisten, dass dabei und durch die angebotenen Verkehre dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung getragen wird. Ausdrücklich hiervon ausgenommen sind die Verkehre im Schienenpersonennahverkehr, der in der Verantwortung der Länder liegt. Seit dem 1.1.1994 ist die Steuerbefreiung in persönlicher Hinsicht auf die Eisenbahnen des Bundes beschränkt (Rz. 6). Durch § 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) v. 27.12.1993 sind seit dem 1.1.1994 das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und werden vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.
Rz. 14
Nach § 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) v. 27.12.1993 sind aus dem Bundeseisenbahnvermögen in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue AG auszugliedern. Diese AG führt die Firma "Deutsche Bahn AG". Nach § 25 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sind innerhalb der Deutsche Bahn AG mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Nach § 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes waren aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 des Gesetzes gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. Dies wurde zum 1.1.1999 durch die zweite Stufe der Bahnreform, die Aufspaltung der Deutschen Bahn AG in Einzelaktiengesellschaften unter dem Dach einer gemeinsamen Holding, vollzogen.
Rz. 15
Nach § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) v. 27.12.1993 sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen. Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Nach § 2 Abs. 6 AEG sind Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes solche Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden. Diese Voraussetzung erfüllen bisher alle zum Konzern der Deutsche Bahn AG gehörenden Einzelaktiengesellschaften. Die Deutsche Bahn AG ist ein mehrstufiger Konzern unter der Führung einer Holding mit Sitz in Berlin.
Rz. 16
Die vorgenannten Unternehmen fallen als Eisenbahnen des Bundes subjektiv mit ihren begünstigten Leistungen unter die Steuerbefreiung. Andere, nicht bundeseigene Unternehmen fallen nicht unter § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG.
2.3 Begünstigte Leistungen
Rz. 17
Im Eisenbahnverkehr enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen in der Regel an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets. In Ausnahmefällen betreiben jedoch die Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich festgelegten Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof (Anschlussstrecken). Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die nach § 4 UStDV von inländischen Eisenbahnverwaltungen im Ausland betriebenen Anschlussstrecken als inländische Beförderungsstrecken und die von ausländischen Eisenbahnverwaltungen im Inland betriebenen Anschlussstrecken als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Ferner gelten bei Personenbeförderungen Schienenbahnstrecken in...