Rz. 38
Das Wasserfahrzeug muss sich im Verkehr zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland befinden. Der von dem Wasserfahrzeug zurückgelegte Weg muss für Zwecke der Steuerbefreiung somit die Strecke erfassen, die das Wasserfahrzeug zwischen einem inländischen Seehafen (Seehafen innerhalb des Inlands, an der der Reisende in das Wasserfahrzeug eingestiegen ist oder sich bereits in ihm befindet) und der Insel Helgoland (Hafen, an dem der Reisende das Beförderungsmittel verlässt oder sich noch weiter auf dem Wasserfahrzeug befindet) oder umgekehrt (Abgangsort = Insel Helgoland und Ankunftsort = inländischer Seehafen). Die Steuerbefreiung gilt somit nur für Personenbeförderungen auf Beförderungsstrecken zwischen
Erstreckt sich eine Personenbeförderung nicht nur auf die in § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG vorgesehene Beförderungsstrecke, ist nur der Teil steuerfrei, der auf diese Beförderungsstrecke entfällt. Entsprechend den bei Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG geltenden Grundsätzen steht ein Zwischenstopp in einem anderen inländischen Seehafen (z. B. in Bremerhaven bei einer Beförderung von Bremen nach Helgoland) einer Steuerbefreiung der Gesamtbeförderung nicht entgegen, wenn der Fahrgast mit dem gleichen Schiff weiterfährt oder wenn er deshalb in das nächste Schiff umsteigt, weil das erste Schiff Helgoland nicht anfährt. Bei einer Fahrtunterbrechung (z. B. Zwischenaufenthalt über den nächstmöglichen Anschluss hinaus und Weiterfahrt mit einem anderen Schiff) liegen dagegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor: z. B. eine reine Inlandsbeförderung von Bremen nach Bremerhaven, die steuerpflichtig ist, und eine nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG steuerfreie Beförderung von Bremerhaven nach Helgoland.
Rz. 39
Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Seehafen oder die Insel Helgoland direkt von dem Wasserfahrzeug angesteuert wird. Theoretisch wäre es denkbar, dass das Wasserfahrzeug jeweils kurz vor dem Abgangs- oder Ankunftsort festmacht und dann die restliche Wegstrecke mit einem kleineren Wasserfahrzeug zurückgelegt wird. Von der Steuerbefreiung begünstigt wäre in einem solchen Fall nur die Beförderung zwischen dem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland, nicht jedoch die Zubringerfahrten mit dem kleineren Wasserfahrzeug, da dieses nicht zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland verkehrt.
Rz. 40
Erstreckt sich eine Beförderung zwischen einem inländischen Seehafen und der Insel Helgoland auch auf ausländische Hoheitsgewässer oder die hohe See (jenseits der 12-Seemeilen-Zone), gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG nur, soweit die Beförderungsleistung steuerbar ist. Andere Beförderungen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt insbesondere für die Ausflugsschifffahrt, die in einem inländischen Hafen beginnt und endet. Erstreckt sich die Beförderung zwischen einem inländischen Hafen und der Insel Helgoland auch auf ausländische Gewässer (z. B. auf dänische oder niederländische Hoheitsgewässer oder auf die hohe See jenseits der 12-Seemeilen-Zone), ist nach § 7 Abs. 2 UStDV zu prüfen, ob und inwieweit die Beförderungsleistung steuerbar ist. Gegebenenfalls ist die Beförderungsleistung in einen steuerbaren und einen nichtsteuerbaren Teil aufzuteilen. In diesen Fällen greift die Steuerbefreiung nur, soweit die Beförderungsleistung steuerbar ist. Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen einem ausländischen (z. B. dänischen oder niederländischen) Seehafen und Helgoland sind insgesamt nicht steuerbar, sodass es hierfür einer Steuerbefreiung nicht bedarf.
Rz. 41
Inländische Seehäfen sind Seehäfen, die sich im Inland befinden. Ein Seehafen ist ein Hafen, der mit den für den Verkehr mit Seeschiffen (Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt) erforderlichen Anlagen und Einrichtungen – z. B. für Güterumschlag, Ein- und Aussteigen von Passagieren, Schiffsreparatur und Schiffsausrüstung – ausgerüstet und damit für Seeschiffe geeignet und erreichbar ist. Er kann auch an der Ostsee liegen, sodass die Steuerbefreiung auch für Personenbeförderungen zwischen einem inländischen Ostseehafen und Helgoland (z. B. auf der Strecke Kiel – Nord-Ostsee-Kanal – Helgoland) zu gewähren ist.
Rz. 42
Freihäfen sind keine inländischen Seehäfen, da sie nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG nicht zum Inland gehören. Sie gelten zwar nach § 7 Abs. 4 UStDV als inländische Häfen, aber nach ausdrücklicher Bestimmung nur "i. S. d. Vorschrift", d. h. nicht bei Anwendung des § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG. Dennoch dürften die Freihäfen nach Sinn und Zweck von § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG als inländische Seehäfen angesehen werden können, weil der Gesetzgeber die bis zum 31.12.1995 geltende Nichtbesteuerung (Nichtsteuerbarkeit) im Ergebnis fortführen wollte. Bis zu diesem Zeitp...