Rz. 12
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG ist keine Grundlage nach dem Unionsrecht vorhanden. Die Steuerbefreiung ist somit EU-rechtswidrig. Steuerbefreiungen ergeben sich nur aus Titel IX MwStSystRL, ggf. aus Art. 395 MwStSystRL in Form einer Sonderregelung oder aus Art. 370ff. MwStSystRL, sofern entsprechende Übergangsregelungen bestehen. Eine EU-rechtliche Grundlage, nach der die Mitgliedstaaten die Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von der USt befreien können, wenn diese auf Wasserfahrzeugen im Seeschifffahrtsverkehr zwischen einem inländischen und ausländischen oder zwischen zwei ausländischen Seehäfen erbracht werden, ist weder in der MwStSystRL noch in einer anderen EG-Richtlinie enthalten. Eine Ermächtigung des Rates nach Art. 395 MwStSystRL ist ebenfalls nicht vorhanden.
Rz. 13
Insbesondere ist die Rechtfertigung der Steuerbefreiung nicht aus Art. 37 Abs. 3 zweiter Unterabs. MwStSystRL abzuleiten. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten bis zur Annahme einer sog. Bordverbrauchsrichtlinie durch den Rat Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gem. Art. 37 Abs. 1 MwStSystRL festgelegt wird, mit dem Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf Lieferungen, also nicht auf Dienstleistungen, wie z. B. Restaurationsumsätze. Sie betrifft nur Gegenstände zum Verbrauch an Bord, also z. B. die Lieferungen durch einen Schiffskiosk oder durch den Zugkellner in einem Eisenbahnabteil. Gleichwohl wenden die meisten Mitgliedstaaten – unzulässigerweise – weiterhin eine Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen an. Die Bundesrepublik Deutschland nutzt die Option des Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 2 MwStSystRL nicht. Die Ortsvorschrift für Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Beförderungsmittels (Art. 57 MwStSystRL) enthält auch kein Optionsrecht für die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer Steuerbefreiung.
Rz. 14
Schließlich lässt sich die Steuerbefreiung auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber früher davon ausgegangen ist, dass es sich bei den im internationalen Seeschiffsverkehr erbrachten Restaurationsleistungen um nichtsteuerbare Lieferungen von Gegenständen handelt und er mit der Schaffung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG im Ergebnis die Nichtbesteuerung fortführt.
Rz. 15 – 17 einstweilen frei