6.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Rz. 130
Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Leistung wird im Inland bewirkt,
- es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
- die Leistung wird bewirkt an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates (die im Rahmen des GSVP tätig sind),
- die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
- die Streitkräfte nehmen an einer Verteidigungsanstrengung teil, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird,
- der Unternehmer muss all diese Voraussetzungen nachweisen; von der Ermächtigung des § 4 Nr. 7 S. 5 UStG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen sind, hat das BMF noch keinen Gebrauch gemacht, sodass keine detaillierten Regelungen bestehen, wie der Nachweis geführt werden kann.
6.2 Leistung im Inland
Rz. 131
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e UStG setzt wie bei S. 1 Buchst. a, b, c, d und f der Vorschrift voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist (Rz. 58).
6.3 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge
Rz. 132
Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG (Rz. 59).
6.4 Leistung an Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten
Rz. 133
Nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e sind Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates befreit, wenn Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen des GSVP unternommen wird. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Da die Steuerbefreiung nur Umsätze an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates umfasst, sind Leistungen an die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbegünstigt, sondern steuerpflichtig. Im Gegensatz zu den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d und Buchst. f UStG muss der Gegenstand der Lieferung nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf inländische Umsätze als auch auf grenzüberschreitende Umsätze wie Ausfuhrlieferungen (nicht innergemeinschaftliche Lieferungen, weil diese ausschließlich von § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG abgedeckt werden) und sog. Dienstleistungsexporte.
Die GSVP, die im Jahr 2000 als Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) konstituiert wurde, ist ein Schlüsselinstrument für das auswärtige Handeln und umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU. In Art. 42 Abs. 2 EUV heißt es: "Die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen". Der EUV enthält in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung eine Beistandsklausel und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten durch eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) zu stärken. Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der SSZ sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA). Darunter fallen nicht Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Art. 222 AEUV und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. Daher gilt die Befreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. e UStG z. B. nicht, wenn die Streitkräfte lediglich für Sicherungszwecke, für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze oder dann entsandt werden, wenn die Solidaritätsklausel nach Art. 222 AEUV Anwendung findet, ohne dass dies jedoch einen verteidigungspolitischen Hintergrund hätte.
6.5 Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die EU-Streitkräfte, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen
Rz. 134
Die RL (EU) 2019/2235 (vgl. dazu Rz. 23) zielt darauf ab, die mehrwertsteuerliche Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich so weit wie möglich anzugleichen. Von daher dürfte der Anwendung...