7.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Rz. 137
Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Leistung wird im Inland bewirkt,
- es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
- die Leistung wird an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierte (und im Rahmen des GSVP tätige) Streitkraft eines EU-Mitgliedstaats bewirkt,
- die Streitkraft ist nicht die eigene Streitkraft des anderen Mitgliedstaats,
- der Gegenstand der Lieferung gelangt in einen anderen Mitgliedstaat,
- die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
- die Streitkräfte nehmen an einer Verteidigungsanstrengung teil, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird,
- für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
- der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.
7.2 Leistung im Inland
Rz. 138
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG setzt wie bei S. 1 Buchst. a, b, c, d und e der Vorschrift voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist (Rz. 58).
7.3 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge
Rz. 139
Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG (Rz. 59).
7.4 Leistung an die in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats stationierte Streitkraft eines EU-Mitgliedstaats
Rz. 140
Nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (z. B. Belgien) stationierten Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates befreit. Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaats handeln (z. B. in Polen die polnischen Streitkräfte). Zu dem Begriff des Gebiets eines anderen EU-Mitgliedstaats vgl. Rz. 61ff.
7.5 Gegenstand der Lieferung gelangt in anderen EU-Mitgliedstaat
Rz. 141
Wie zu den Befreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG verlangt § 4 Nr. 7 S. 2 UStG auch für § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelangt. Insofern gelten ähnliche Bedingungen wie für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Bedingung, dass der Gegenstand der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt, entspricht im Ergebnis einer Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in den anderen Mitgliedstaat.
Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist durch einen Beleg entsprechend § 17b UStDV nachzuweisen. Eine Steuerbefreiung dürfte (wie bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG) nur für Leistungsbezüge gewährt werden können, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
7.6 Recht des anderen EU-Mitgliedstaats als Voraussetzung der Steuerbefreiung/Nachweis der Steuerbefreiung
Rz. 142
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG ist (wie bei den Befreiungen nach S. 1 Buchst. b, c, und d der Vorschrift) – abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen – von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Aufnahmemitgliedstaat gelten. Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats erteilte Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen eingehalten sind. Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten Rz. 76).
7.7 Weitere Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Rz. 143
Zu den weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung (Leistungen an die Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats, Tätigwerden im Rahmen des GSVP, Leistung für den Gebrauch oder Verbrauch durch die EU-Streitkräfte, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen) vgl. die Voraussetzungen zu § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e UStG, die denen in § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG entsprechen (vgl. dazu Rz. 133ff.).