2.1 Begriff
Rz. 5
Die Kreditgewährung ist eine sonstige Leistung, da sie keine Lieferung ist. Diese sonstige Leistung Kreditgewährung kann in zwei verschiedenen Formen vorkommen: in der Form eines Geldkredits oder eines sog. Warenkredits. Unter einem Geldkredit versteht man die Kreditgewährung i. S. einer Hingabe von Geld (Kapital) zur Nutzung mit dem Versprechen künftiger Rückzahlung seitens des Kreditnehmers. Der Anspruch des Kreditgebers auf ungeschmälerten Rückempfang des hingegebenen Kapitals gehört zum Wesen der Kreditgewährung. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG definiert das Kreditgeschäft als eine Form des Bankgeschäfts, und zwar als die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. § 1 Abs. 2 des (nicht mehr in Kraft befindlichen) Verbraucherkreditgesetzes v. 17.12.1990 definierte als Kreditvertrag einen Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
Rz. 6
Gelddarlehen (Kapital-/Geldkredite) sind in verschiedenen wirtschaftlichen Erscheinungsformen möglich (z. B. als Darlehen gegen Sicherheit, Schuldscheindarlehen, Hypothekendarlehen oder als Pfandleihgeschäft) oder in verschiedenen technischen Formen (z. B. Kontokorrent-Kredit, Diskont-Kredit, Real-Kredit, Devisen-Kredit, durchlaufender Kredit, Lombard-Kredit, Teilzahlungskredit, Personenkredit, Firmenkredit, Konsortialkredit usw.). Diesen Geschäften ist gemeinsam, dass dem Kreditnehmer ein bestimmter Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Ein Kontokorrentkredit bzw. Dispositionskredit ist ein kurzfristiger Kredit, der bis zu einer bestimmten Höhe zur Verfügung gestellt wird und innerhalb dessen Rahmens der Kreditnehmer frei disponieren kann. Beim Diskontgeschäft handelt es sich um den Ankauf von Wechseln oder Schecks. Der Ankauf vom Diskontkreditnehmer erfolgt unter Abzug der Zinsen für die Restlaufzeit (Diskont). Dadurch erhält der Kreditnehmer einen Vorschuss (Kredit) auf die noch nicht fällige Forderung gegenüber seinem Schuldner. Die Rückzahlung des Kredits erfolgt durch den Wechsel- oder Scheckbezogenen. Ein Lombardkredit ist ein kurzfristiger, fest terminierter Einzelkredit, der in einem Betrag in Anspruch genommen und zurückgezahlt wird. Er wird gegen Verpfändung beweglicher Sachen oder von Rechten gewährt. Je nach verpfändeter Sache unterscheidet man Effektenlombard, Wechsellombard, Warenlombard oder Forderungslombard.
Rz. 7
Bei Akzeptkrediten, die zu den sog. Kreditleihgeschäften gehören, gewährt die Bank ein Zahlungsversprechen, das nicht als Kreditgewährung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern als Umsatz i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG gilt. Die Bank akzeptiert einen Wechsel, den ihr Kunde auf sich zieht. Dieser sog. Akzeptkreditnehmer verpflichtet sich, der Bank den Gegenwert des Wechsels vor dessen Fälligkeit zu beschaffen. Die Bank ist gegenüber dem Wechselnehmer zur Zahlung verpflichtet, wenn der Akzeptkreditnehmer den Wechselgegenwert nicht rechtzeitig beschaffen kann.
Rz. 8
In aller Regel wird die Geldkreditgewährung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG in der Form eines Gelddarlehens i. S. v. § 488 Abs. 1 BGB bestehen. Durch den Darlehensvertrag wird danach der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Zum sog. crowdlending, bei dem Anleger über eine Internet-Dienstleistungsplattform Kreditsuchenden Gelder überlassen durch den Erwerb von Teilforderungen eines von einem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Kredits s. Jansen/Huget.
Rz. 9
Bezüglich des Warenkredits oder Teilzahlungskredits (Abzahlungskredits) war lange Zeit umstritten, ob die Steuerbefreiung ebenfalls anzuwenden sei. Seit dem BFH-Beschluss v. 18.12.1980 wird davon ausgegangen, dass auch eine Teilzahlungsabrede im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts eine Kreditgewährung durch den Verkäufer darstellt. Im Fall eines Abzahlungsgeschäfts erbringt der Verkäufer grds. zwei Leistungen: einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung. Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbstständiger Leistungen sprechen, sind u. a. die gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung, die eigenständige Bildung von Leistungspreisen und die gesonderte Rechnung...