2.1 Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels
Rz. 5
Der Staat hat die Funktion des Geldes als Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel zu gewährleisten. Dies geschieht durch hoheitliche Festlegung jenes Mediums, das als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, d. h. von jedem Inländer kraft Gesetzes zur Tilgung von Verpflichtungen entgegengenommen werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Banknoten und – im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen – die Münzen gesetzliche Zahlungsmittel. Gesetzliche Zahlungsmittel oder Devisen sind somit nur die kraft Gesetz zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben.
Rz. 6
Das Bargeld (Stückgeld) besteht in Deutschland aus Münzen und Banknoten. Die Münzen sind mit Ausnahme der Gold- und Silbermünzen regelmäßig Scheidemünzen, deren Metallwert nicht ihrem Nominalwert entspricht. Die Banknoten (Papiergeld) sind Papiernoten, zu deren Ausgabe in Deutschland nur die Deutsche Bundesbank berechtigt ist.
Rz. 7
Gegenstand der steuerbefreiten Umsätze können sowohl inländische als auch ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sein. Da als gesetzliches Zahlungsmittel nur kursgültige Münzen und Banknoten gelten, sind in- oder ausländische Münzen und Banknoten, die außer Kurs gesetzt worden sind, keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro und nach § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank i. d. F. der Bekanntmachung v. 22.10.1992 ist der Euro ab 1.1.2002 das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland. Kursmünzen sind Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind. Der Handel mit diesen ist gleichwohl steuerpflichtig (Rz. 13a).
2.2 Anwendungsbereich der Steuerbefreiung
Rz. 8
Die Vorschrift erfasst nicht Gegenleistungen (Entgeltzahlungen) für Lieferungen oder sonstige Leistungen. Eine solche Geldzahlung oder Geldüberweisung ist keine Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts und unterliegt deshalb nicht § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG. Das Umsatzsteuerrecht erfasst Leistungen im Rechtssinne nur dann, wenn es sich auch um Leistungen im wirtschaftlichen Sinne handelt, d. h. um Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird. Daher unterliegt in den meisten Fällen des Leistungsaustauschs nur eine der beiden Leistungen der USt, weil es sich nur bei dieser um eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne handelt, während die andere eine Entgeltleistung darstellt. Geld ist zwar insofern Teil eines Umsatzes (Leistung gegen Entgelt), als das Entgelt in der überwiegenden Zahl der Fälle in Geld besteht. Dadurch wird das Geld aber nicht seinerseits schon zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, sondern bleibt entsprechend seiner Bedeutung lediglich der Wertträger.
Rz. 9
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG greift, wenn das gesetzliche Zahlungsmittel Gegenstand des Umsatzes ist. Solche Umsätze sind in erster Linie die Verkäufe ausländischer gesetzlicher Zahlungsmittel (Devisen oder Sorten). Für das Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft, d. h. Geldwechsel zwischen fremden Währungen oder zwischen fremder und deutscher Währung) ist § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG auch dann anwendbar, wenn die fremde Währung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine oder Münzen) ausgezahlt wird und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder wenn Verwaltungszuschläge erhoben werden. Solche vom Käufer zu leistenden Überzahlungen führen also nicht dazu, dass insoweit ein Verkauf der Sorte über ihrem Nennwert i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 2 UStG vorliegt. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Bargeld wird nicht dadurch zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, dass es das Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG für eine Lieferung oder Leistung ist. Vielmehr bleibt es i. d. R. – entsprechend seiner finanzpolitischen Bedeutung – lediglich der "im Verkehr anerkannte Wertmesser und Wertträger" und dementsprechend umsatzsteuerrechtlich lediglich Entgelt für die Leistung und Bemessungseinheit für den Umsatz. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass das Umsatzsteuerrecht Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erfasst. Das unentgeltliche Wechseln einer Banknote in Kleingeld ist daher keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne.
Rz. 9a
Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Tr...