4.1 Gegenstand der Steuerbefreiung, begünstigte Unternehmer
Rz. 12
Mit diesem Begriff dürften in erster Linie die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs, aber auch der Barzahlungsverkehr gemeint sein. Eine Überweisung i. S. v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Sie ist namentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt; dies gilt aber auch dann, wenn Auftraggeber und Empfänger dieselbe Person sind und die Konten bei derselben Bank geführt werden. Die steuerfreie Dienstleistung ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden. Daher ist regelmäßig der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken zu untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt. Der von der Steuerbefreiung begünstigte Zahlungs- und Überweisungsverkehr hat – jedenfalls i. d. R. – den nicht körperlichen Geldtransfer vom Zahlenden an den Zahlungsempfänger durch ein oder mehrere Kreditinstitute oder sonstige Unternehmer zum Gegenstand. Dabei kann die Ein- oder Auszahlung in bar oder durch Überweisung von einem Konto des Zahlenden auf ein Konto des Zahlungsempfängers erfolgen. Umsätze im Zahlungsverkehr werden ausgeführt, wenn der dafür Verantwortliche dafür sorgt, dass das bei ihm von dem Auftraggeber eingezahlte Geld dem von diesem bestimmten Zahlungsempfänger – ggf. in der gewünschten Währung – ausgezahlt wird. Zu diesen Umsätzen gehören im Wesentlichen die Ausführung von Überweisungsaufträgen und von Daueraufträgen, der Lastschriftverkehr, das Einlösen von Schecks (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG), die Ausgabe von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken, die Anfertigung von Kontoabschriften und auch die Erstellung von Fotokopien. Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren "beleghaften" Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus. Wenn sich der Erbringer einer technischen oder materiellen Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger zur ordnungsgemäßen und zufriedenstellenden Erbringung dieser Dienstleistung verpflichtet, bedeutet dies nicht, dass er eine Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Änderungen übernimmt, die einen von der Steuer befreiten Zahlungs- oder Überweisungsvorgang charakterisieren.
Rz. 12a
In der Praxis ist es üblich, dass leistende Unternehmer bei Verwendung bestimmter Arten der Bezahlung der Leistung durch den Kunden – etwa bei der Nutzung einer Kreditkarte oder eines Schecks, nicht hingegen bei Überweisung oder Lastschrift – hierfür neben dem jeweiligen Rechnungsbetrag für die betreffende Zahlungsart ein zusätzliches Entgelt festlegen. Dazu hat der EuGH entschieden, dass das Zahlungsbearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine eigenständige Leistung darstellt. Nach den bekannten Rechtsprechungsgrundsätzen für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung ist die Zahlungsbearbeitung vielmehr als unselbstständige Nebenleistung zur Mobilfunkdienstleistung zu sehen. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Leistungen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr spielte somit in einem solchen Zusammenhang keine Rolle.
Rz. 12b
Sog. SWIFT-Dienste bestehen in der Übermittlung von Nachrichten zur Abwicklung des – überwiegend internationalen – Zahlungsverkehrs und Wertpapierhandels zwischen Banken mittels eines eigens betriebenen Datennetzes. Im internationalen Zahlungsverkehr werden dadurch Zahlungsaufträge von einer Bank zu einer anderen Bank übermittelt. Beim Wertpapierhandel werden durch die SWIFT-Dienste Nachrichten zwischen Banken, Wertpapiervermittlern, Kunden und der Wertpapierzentrale übermittelt. Nach der EuGH-Rechtsprechung werden diese Leistungen und die dafür von den Banken gezahlten Beträge im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs erbracht. Sie stellen aber keine steuerfreien Finanzdienstleistungen dar. Es handelt sich weder um Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr noch um Wertpapierumsätze.
Rz. 12c
An Rentenkassen erbrachte administrative Leistungen, Leistungen der Systemunterhaltung und Entwicklung sowie Dienstleistungen betreffend Rentenein- und -auszahlungen können nach der EuGH-Rechtsprechung Umsätze im Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr sein. Die Steuerbefreiung nach Art. ...