Rz. 42
Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017 ist wegen des allgemeinen Bezugs auf das InvStG in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG die Verwaltung von Investmentfonds unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Der Investmentfonds ist ein OGAW oder ein AIF, der folgende Anlagebestimmungen erfüllt (die Anlagebestimmungen sind somit nicht nur auf AIF, sondern auch auf OGAW anzuwenden):
- Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des AIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Dies gilt in den Fällen des § 2 Abs. 3 KAGB als erfüllt.
- Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW oder der AIF an einer Börse i. S. d. § 2 Abs. 1 des Börsengesetzes oder einer vergleichbaren ausländischen Börse gehandelt wird.
- Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB nicht schädlich.
- Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als 3 Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der OGAW oder der AIF in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen hält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens 90 % des Wertes des OGAW oder des AIF in die folgenden Vermögensgegenstände: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB, Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände i. S. d. § 231 Abs. 3 KAGB, Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 28 KAGB, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann und Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.
- Höchstens 20 % seines Wertes werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu 100 % ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb der 20 %-Grenze dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28.11.2013 (Gesetzesbeschluss des Bundestags) erworben wurden.
- Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines OGAW oder eines AIF an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien i. S. d. § 3 Nr. 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
- Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30 % des Wertes des OGAW oder des AIF aufgenommen werden. AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 % des Werts des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 % des Verkehrswerts der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
- Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder die für OGAW geltenden Anlagebestimmungen des KAGB gehen aus seinen Anlagebedingungen hervor.
Rz. 43
Teilsondervermögen i. S. d. § 96 Abs. 2 S. 1 KAGB, Teilgesellschaftsvermögen i. S. d. § 117 oder des § 132 KAGB oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF (Teilfonds) gelten für die Zwecke des InvStG selbst als OGAW oder AIF (§ 1 Abs. 1 S. 2 InvStG i. d. F. bis 31.12.2017) und sind somit auch hinsichtlich der an sie erbrachten Verwaltungsleistungen umsatzsteuerbegünstigt.
Rz. 44
Somit sind – auch unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des KAGB – insbesondere folgende Investmentvermögen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG begünstigt: OGAW (inländische und EU-OGAW), AIF (inländische, EU-AIF), Sondervermögen nach § 1 Abs. 10 KAGB, Investmentgesellschaften nach § 1 Abs. 11 KAGB, intern oder extern verwaltet), Publikumsinvestmentvermögen, Spezial-AIF nach § 1 Abs. 6 KAGB (obwohl diese AIF sich nicht an Kle...