3.1 Änderungen gegenüber der Rechtslage bis 31.12.2017
Rz. 80a
Durch das InvStRefG v. 19.7.2016 wurde eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Hierzu wurde durch Art. 1 InvStRefG das InvStG mWv 1.1.2018 neu gefasst. Diese Neufassung erforderte auch eine Änderung der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen. Daher wurde der Wortlaut der Steuerbefreiung für die "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ebenso mWv 1.1.2018 neu gefasst. Durch die zum 1.1.2018 eintretende Ausweitung des Anwendungsbereichs des InvStG konnte in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht mehr wie vorher auf das gesamte InvStG verwiesen werden. Die Steuerbefreiung nimmt ab 1.1.2018 Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem KAGB regulierter Investmentvermögen. Zugleich wurde in der Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG EuGH-Rechtsprechung umgesetzt. Danach wurde die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert. Die Steuerbefreiung erstreckt sich ab 1.1.2018 auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB, die mit den OGAW vergleichbar sind. Im Übrigen wurde der Umfang der nach dem bis 31.12.2017 geltenden Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert aufrechterhalten. Die Steuerbefreiung dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Privatanleger, insbesondere Kleinanleger, sollen mit ihren Anlagen in Investmentvermögen (z. B. Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen) nicht stärker mit USt belastet werden als im Fall der Direktanlage. Gleichwohl dürften auch Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG 2018 begünstigte Investmentvermögen sein.
3.2 Begünstigte Investmentvermögen
Rz. 80b
Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. Darüber hinaus können auch AIF in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, sofern diese dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Eine solche Aufsicht könnte sich aus der sog. AIFM-Richtlinie oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen (Regulierung gemäß KAGB). Als weitere kumulativ zu erfüllende Vergleichskriterien werden aufgrund des mit der Steuerbefreiung verfolgten Ziels und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere vorausgesetzt, dass:
- diese AIF den gleichen Anlegerkreis (Privatanleger) wie die OGAW ansprechen (hier liegt ein eigenständiges Vergleichsmerkmal vor; der EuGH stellt in seinem Urteil Fiscale Eenheid X in Rz. 48 lediglich fest, dass nur Vermögen, die besonderer staatlicher Aufsicht unterstehen, den gleichen Anlegerkreis ansprechen können),
- diese AIF den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen (tätigen dieselben bzw. ähnliche Umsätze und unterliegen vergleichbaren Pflichten und Kontrollen),
- diese AIF Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
- der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
- die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht und
- die Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der Risikostreuung erfolgt (dieser Grundsatz dürfte erfüllt sein, wenn das Vermögen in mindestens 3 Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist, denn bei dem Grundsatz der Risikomischung/Risikostreuung handelt es sich um eine von der BaFin wie folgt definierte Verwaltungspraxis (vgl. Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des InvG nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG): "Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen zum Zwecke der Risikostreuung in mehr als drei Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist." Grundsätzlich dürfte diese Verwaltungspraxis auch nach Inkrafttreten des KAGB für offene Fonds beibehalten worden sein. Für geschlossene Publikums-AIF wurde der Grundsatz der Risikomischung in § 262 KAGB geregelt.
Offene inländische Spezial-AIF mit fest...