Rz. 81
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen auch Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen. Unter die Aufsicht nach dem VAG fallen nach§ 1 Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen i. S. d. § 7 Nr. 33 und 34 VAG, Versicherungs-Holdinggesellschaften i. S. d. § 7 Nr. 31 VAG sowie Unternehmen i. S. d. § 293 Abs. 4 VAG, Versicherungs-Zweckgesellschaften i. S. d. § 168 VAG, Sicherungsfonds i. S. d. § 223 VAG und Pensionsfonds i. S. d. § 236 Abs. VAG. Dennoch werden nicht nur diese Unternehmen von der Steuerbefreiung begünstigt, denn befreit werden nicht Unternehmer als Personen, sondern Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 3 VAG i. V. m. Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz (Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte). Bei Geschäften in diesem Sinne dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Auf die Person des leistenden Unternehmers kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes somit nicht an. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 VAG fallen jedoch die in der Anlage 1 Nr. 24 (und 22 und 23) genannten Geschäfte nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde. Deshalb ist die Steuerbefreiung praktisch auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt.
Rz. 82
In der Anlage 1 Nr. 24 zum VAG sind aufgeführt "Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen". Derartige Geschäfte bestehen gem. § 1 Abs. 2 S. 3 VAG in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei diesen Geschäften dürfen die Versicherungsunternehmen gem. § 1 Abs. 2 S. 4 VAG im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
Rz. 83
Unter die Steuerbefreiung fällt im Wesentlichen die Verwaltung von Pensionskassen und sog. berufsständischer Versorgungswerke (Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte). Diese sind Einrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) vorsehen. Diese Versorgungswerke sind Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 3 VAG. Damit sind die Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungswerke steuerfrei.
Rz. 84
Ein Pensionsfonds ist eine Versorgungseinrichtung i. S. d. § 236 Abs. 1 VAG, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 S. 3 VAG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 24 zu diesem Gesetz dürften die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Pensionsfonds in entsprechender Anwendung des BMF-Schreibens v. 18.12.1997 wohl nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Dies dürfte allerdings nicht in Betracht kommen für Einzelleistungen an die jeweiligen Pensionsfonds, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z. B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens).
Rz. 85
Steuerbegünstigt soll nach dem BMF-Schreiben v. 18.12.1997 auch die Verwaltung von Unterstützungskassen sein. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren, bedienen sich hierzu häufig einer Unterstützungskasse i. S. v. § 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Die Unterstützungskasse ist ein Versorgungsträger i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Trägerunternehmen) eine Zusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse, hat er nach Eintritt des Versorgungsfalls Ansprüche gegen die Unterstützungskasse. Zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Unterstützungskasse stattet das Trägerunternehmen sie mit Finanzmitteln aus. Diese Zuwendungen gehen in das Vermögen der Unterstützungskasse über (Sondervermögen). Die Verwaltung dieses Vermögens kann die Unterstützungskasse selbst durchführen oder Dritte damit be...