1.1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG sind die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert steuerbefreit. Amtliche Wertzeichen sind Marken, Stempel oder ähnliche Zeichen, die einen bestimmten Geldwert verkörpern, von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ausgegeben werden und zur Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Gebühren oder sonstigen Beiträgen verwendet und als solche angenommen werden. Durch die Worte "zum aufgedruckten Wert" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden. Steuerfrei sind jedoch auch Umsätze mit Wertzeichen (z. B. im Inland postgültige Briefmarken), die zu einem Preis veräußert werden, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt. Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte Sonderzuschläge, z. B. der Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken. Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als dem aufgedruckten Wert gehandelt (z. B. postgültige Sammlerbriefmarken), ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt auch für Umsätze mit nicht im Inland gültigen Wertzeichen (z. B. ausländische Briefmarken).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Die Steuerbefreiung für Umsätze mit im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen galt schon vor 1980. Zum 1.1.1980 waren in § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG die Worte "zum aufgedruckten Wert" neu in die Vorschrift aufgenommen worden. Diese Ergänzung sollte lediglich der Klarstellung dienen, dass im Inland gültige amtliche Wertzeichen nur befreit sind, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden (z. B. Wohlfahrtsmarken mit Aufschlag). Wurden die Wertzeichen mit Aufschlägen zum aufgedruckten Wert gehandelt, war der Umsatz auch schon vor dem 1.1.1980 steuerpflichtig. Die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung der Umsätze von amtlichen Wertzeichen zu verzichten (Option, § 9 Abs. 1), war zum 1.1.1980 entfallen. Die Vorschrift ist – abgesehen davon, dass der Begriff "Erhebungsgebiet" durch "Inland" ersetzt wurde, seit dem 1.1.1980 unverändert geblieben.
1.3 Unionsrecht
Rz. 3
§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die "Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert". Mängel bei der Umsetzung dieser Regelung in das nationale Recht sind nicht erkennbar.