1.1 Historischer Überblick
Rz. 1
§ 4 Nr. 8 UStG enthält die Befreiung bestimmter Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Die Vorschrift verfolgt im Grunde den Zweck, den Geld- und Kapitalverkehr nicht zu verteuern. Da im Prinzip der gesamte Finanzdienstleistungssektor unter die Steuerbefreiung fällt, hat die Vorschrift gleichzeitig einen Vereinfachungseffekt.
Rz. 2 – 3 einstweilen frei
Rz. 4
Im UStG 1967 wurde von der an sich notwendigen Besteuerung aller Bankumsätze insbesondere aus technischen Gründen abgesehen. Die sich hieraus ergebende Aufteilung der Vorsteuern bei den Banken sollte in Kauf genommen werden. In der amtlichen Gesetzesbegründung wurde darauf verwiesen, dass für den gewerblichen und beruflichen Bereich die Steuerbefreiung der Geld- und Kapitalumsätze durch die sogenannte Nachholwirkung ausgeglichen wird.
Rz. 5
Nach dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses v. 30.3.1967 beschränkte sich der Befreiungskatalog des § 4 UStG auf Tatbestände, bei denen eine Befreiung aus systematischen Gründen notwendig ist oder wenn auf einer Leistung statt der USt eine Ersatzsteuer ruht oder auf Tatbestände, die aus sozialen Gründen begünstigt werden sollten und bei denen die Befreiung praktisch nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen führt. Unter diesen Gesichtspunkten wurde auch die Steuerbefreiung für die Kreditgewährung beibehalten.
Rz. 6
Im Interesse einer vereinfachten Anwendung wurde im UStG 1967 die Steuerbefreiung auf einige Bankgeschäfte erweitert, ohne dass ausdrücklich noch vorausgesetzt wurde, dass die Umsätze durch Banken bewirkt werden. Der Gesetzgeber hielt es außerdem für zweckmäßig, auch die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten von der Mehrwertsteuer freizustellen. Soweit die Empfänger der unter die Steuerbefreiung fallenden Leistungen Unternehmer sind, sollte die infolge der Befreiung eintretende Kumulativwirkung durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 UStG) vermieden werden.
Rz. 7 einstweilen frei
Rz. 8
Im UStG 1980 wurde § 4 Nr. 8 UStG neu gegliedert, um eine bessere Übersicht über die einzelnen Befreiungstatbestände zu erreichen. Außerdem wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Steuerbefreiung für die Gewährung und die Verwaltung von Krediten wurde wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung von Krediten und auf die Verwaltung von Kreditsicherheiten ausgedehnt (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG).
- Von der Steuerbefreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln und für die Vermittlung dieser Umsätze wurden solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammelwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Hierdurch sollten Geldsorten, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden, um insbesondere eine gleichmäßige Behandlung aller Goldumsätze herbeizuführen. Außerdem sollte die Einschränkung der Steuerbefreiung die bis dahin umstrittene Rechtslage klären.
- In § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1980 wurde die Steuerbefreiung auch auf die Vermittlung der Umsätze mit Geldforderungen ausgedehnt.
- Die Steuerfreiheit für die Umsätze von Wertpapieren wurde wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ausgedehnt (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG). Die Einführung des Wortes "Depotgeschäft" diente lediglich der Klarstellung.
- Die Steuerfreiheit für die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG) wurde wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt.
- Neu eingeführt wurde die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Durch diese Regelung sollte erreicht werden, dass Sparer, die ihr Geld bei Wertpapier- oder Grundstücksfonds anlegen, nicht mit USt belastet werden.
- In § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG wurden die Worte "zum aufgedruckten Wert" neu in die Vorschrift aufgenommen. Diese Ergänzung sollte lediglich der Klarstellung dienen, dass im Inland gültige amtliche Wertzeichen nur befreit sind, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden (z. B. Wohlfahrtsmarken mit Aufschlag).
Rz. 9
Zu den weiteren Gesetzesänderungen ab dem 1.1.1980 vgl. die Kommentierung der jeweiligen Befreiungsvorschrift.
1.2 Unionsrecht
Rz. 10
§ 4 Nr. 8 UStG beruht auf verschiedenen Bestimmungen in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL. Die Vorschrift enthält in den Buchst. b bis h eine katalogmäßige Aufzählung von Dienstleistungen, die die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 131 MwStSy...