6.1 Rechtsentwicklung
Rz. 123
Der Regelungsinhalt der Vorschrift war zum 1.1.1980 im Wesentlichen unverändert aus § 4 Nr. 8 UStG 1973 übernommen worden.
Rz. 124
MWv 17.8.1994 war die Steuerbefreiung auf die Vermittlung der in der Vorschrift aufgeführten Umsätze ausgedehnt worden. Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben. Der amtlichen Gesetzesbegründung ist zu der Ausdehnung auf die Vermittlungsumsätze Folgendes zu entnehmen: "Die Erweiterung der Steuerbefreiung trägt der Fassung des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie Rechnung. Danach ist auch die Vermittlung dieser Umsätze zu befreien. Die Änderung dient der Klarstellung."
6.2 Umfang der Steuerbefreiung
Rz. 125
Der Begriff des Einlagengeschäfts wird in der Vorschrift nicht näher bestimmt. Von daher ist m. E. auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG abzustellen. Danach versteht man unter Einlagengeschäft die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Je nach Fälligkeit wird hier nach Sichteinlagengeschäften (in Eintagesfrist fällige Gelder auf Girokonten), Termineinlagengeschäften (im Voraus auf bestimmte Fristen festgelegt) und Spareinlagengeschäften (gekennzeichnet durch Ausfertigung einer Urkunde) unterschieden. Das Spiegelbild, die Hergabe des Geldes als Einlage, ist – soweit überhaupt steuerbare Leistung (Verzinsung, Unternehmereigenschaft des Gebers) – schon als Kreditgewährung steuerfrei. Es geht hier somit nur um Umsätze des Empfängers der Einlage an den Einleger. Dazu gehören z. B. die Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung, Kontenauflösungen, Kontensperrungen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden. Ein steuerfreier Umsatz im Einlagengeschäft ist auch die Bearbeitung von Wohnungsbauprämienanträgen gegen Gebühr.
Rz. 126
Unter den Kontokorrentverkehr fallen alle "in laufende Rechnung" eingestellten Gutschriften und Belastungen sowie ihre periodische Verrechnung ("Saldierung"). Entgelte für steuerfreie Leistungen im Kontokorrentverkehr sind z. B. die Grundgebühr, Gebühren für die einzelnen Buchungen und für die Erteilung von Kontoauszügen sowie Porto- und Abholgebühren.
Rz. 127
Der Zahlungs- und Überweisungsverkehr hängt eng mit dem Einlagengeschäft und dem Kontokorrentverkehr zusammen. Steuerfrei sind nicht nur die Leistungen, welche Kreditinstitute im Rahmen der Geldbewegungen zwischen Zahlenden und Zahlungsempfängern ihren Kunden erbringen. Auch die mit Zahlungs- und Überweisungsvorgängen mittelbar zusammenhängenden Umsätze sind – analog zur Behandlung des Einlagengeschäfts – als steuerfrei anzusehen, z. B. Gebühren für Daueraufträge, für den Firmeneindruck auf Einzahlungs- und Überweisungsvordrucken, für Spargirokarten u. Ä. Auch die Vermittlungsprovisionen, die ein Kreditinstitut einem Kunden für die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen berechnet, sind Entgelte für eine steuerfreie Leistung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr. Ein Unternehmer kann auch dann Umsätze im Zahlungsverkehr erbringen, wenn er kein Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG betreibt.
Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren "beleghaften" Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus. Wenn sich der Erbringer einer technischen oder materiellen Dienstleistung gegenüber dem Leistungsempfänger zur ordnungsgemäßen und zufriedenstellenden Erbringung dieser Dienstleistung verpflichtet, bedeutet dies nicht, dass er eine Haftung für die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Änderungen übernimmt, die einen von der Steuer befreiten Zahlungs- oder Überweisungsvorgang charakterisieren.
Rz. 128
Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht aus. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden (z. B. Rechenzentrum) sich nicht nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen auch rechtlichen Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt. Allein die Übertragung der Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank Leistungsempfänger...