Rz. 133
Rennwetten i. S. d. §§ 8 bis 15 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden. Das ergibt sich insbesondere aus den §§ 1 und 11 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021). Nach § 1 Abs. 1 RennwLottG bedarf ein Verein, der einen Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden. Demnach ist ein Totalisator ein staatlich konzessioniertes Wettunternehmen, das von einem Rennverein betrieben wird. Diese Unternehmen müssen die Sicherheit bieten, dass sie die Wetteinnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Nach § 8 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) unterliegt jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben. Nach § 8 Abs. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) unterliegt jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, ebenfalls der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben. Nach § 11 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021 ist Steuerschuldner der Totalisatorsteuer der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators. Nach § 11 Abs. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) ist Steuerschuldner der Buchmachersteuer die in § 8 Abs. 2 S. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.Nach § 10 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.201) hat der Unternehmer eine Steuer von 5,3 % der Bemessungsgrundlage nach § 9 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) zu entrichten. Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021).
Rz. 134
Totalisatoren sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der (gemeinnützigen) Pferderennvereine. Der Totalisator ermöglicht als Mittelbeschaffungsbetrieb die Erfüllung des Hauptzwecks des Rennvereins, nämlich Leistungsprüfungen in Gestalt von Pferderennen. Der Betrieb des Totalisators ist nur ein Mittel zum Zweck, nicht aber der Zweck des Pferderennvereins selbst. Beim Abschluss einer Wette am Totalisator stehen sich der veranstaltende Rennverein, der den Totalisator unterhält, und der Wetter als Vertragspartner gegenüber. Der Totalisatorunternehmer schließt im eigenen Namen die Wettverträge mit den Wettern ab. Er ist zwar wirtschaftlich gesehen nur ein Vermittler von Wetten anderer Personen, da er selbst kein Risiko trägt. Umsatzsteuerrechtlich ist jedoch für die Frage, ob Eigenhändler- oder Vermittlereigenschaft vorliegt, entscheidend, wie der Totalisatorunternehmer nach außen den Wettenden gegenüber auftritt. Gegen die Annahme einer treuhänderischen Funktion des Totalisatorunternehmers spricht auch, dass die Wetter nur gegen den Unternehmer des Totalisators einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns haben und dass der Unternehmer die nicht abgehobenen Gewinne und Abrundungsspitzen vereinnahmt. Die Gesamteinnahmen aus den Totalisatorumsätzen gehören somit zum steuerbaren Umsatz der Rennvereine. Diese Umsätze unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
Rz. 135
Von der Rennwettsteuer werden auch die Leistungen der Buchmacher im Wettgeschäft erfasst. Buchmacher sind Unternehmer, die gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln und dazu eine staatliche Erlaubnis benötigen. Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5,3 % des Wetteinsatzes zu entrichten. Die Rennwettsteuerpflicht erstreckt sich nur auf solche Wetten, die der Buchmacher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt oder durch einen Vertreter (Buchmachergehilfe) abschließen lässt. Der Buchmacher ist also persönlich dem Wettenden als Vertragspartner gegenüber verpflichtet. Ein Buchmacher, der die Wette nicht selbst hält, sondern nur vermittelt, ist nicht rennwettsteuerpflichtig. Buchmacher, die nicht selbst Wetten abschließen, sondern nur vermitteln, sind mit ihrer Vermittlungsleistung, für die sie ei...