Rz. 20
Nach § 4c Abs. 3 UStG erfolgt die Vergütung an eine in § 4c Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichnete Einrichtung (begünstigte Einrichtungen nach Tz. 3.2.1) in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind.
Die Bestimmung hat nach der Gesetzesbegründung den Zweck für Rechtsklarheit zu sorgen. Aus diesem Grund seien auch Regelungen zur Steuervergütung bei Leistungsbezügen für den Dienstbedarf einer begünstigten europäischen Einrichtung aufgenommen worden. § 4c Abs. 3 UStG regelt nach der Gesetzesbegründung die sachlichen Voraussetzungen für eine Steuervergütung in den Fällen des Leistungsbezugs für den Dienstbedarf der betreffenden Einrichtung. Maßgeblich sind die Regelungen des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 7).
Rz. 21
Die Bestimmung hat von daher lediglich deklaratorischen Charakter. Den begünstigten Einrichtungen, soweit sie ihren Sitz in Deutschland haben, wurde schon bisher die deutsche USt, die im Preis von Einkäufen (Lieferungen und Dienstleistungen) für den amtlichen Bedarf enthalten ist, durch das BZSt erstattet, wenn die neben dem Rechnungsbetrag gesondert in Rechnung gestellte USt sich im Einzelfall auf mehr als 25 EUR belief. Eine Erstattungsobergrenze für diese Einkäufe bestand nicht. Die Vergütungsanträge waren nicht formgebunden. Sie mussten lediglich den Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage enthalten, eine Auflistung der Rechnungen und der darin enthaltenen Gesamtkosten und Umsatzsteuerbeträge und den beantragten Gesamtbetrag.
Rz. 22
Seit dem 6.12.2019 ist das v.g. Erstattungsverfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt. Art. 1 § 12 des Gesetzes über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen regelt in Abs. 1, dass die USt einer internationalen Organisation i. S. d. GaststaatG vom BZSt vergütet wird, wenn
- die internationale Organisation ihren Sitz in Deutschland hat,
- die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der USt an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind,
- es sich um die gesetzlich geschuldete USt handelt, die der Organisation in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen wurde,
- es sich um USt für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die die internationale Organisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat,
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 EUR übersteigt und
- die Steuer gezahlt wurde.
Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom BMF festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt. Nach § 12 Abs. 2 GaststaatG gilt Abs. 1 entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete und von ihr entrichtete USt, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 EUR übersteigt.
Rz. 23
Insoweit führt § 4c Abs. 3 UStG nicht zu neuem Recht. Was nicht in Deutschland (sondern im übrigen Gemeinschaftsgebiet) ansässige begünstigte Einrichtungen angeht, besteht für in Deutschland steuerbare Lieferungen (ausgenommen neue Fahrzeuge) und sonstige Leistungen eine Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG, sodass § 4c UStG insoweit ins Leere läuft. Somit kann die Schaffung der Rechtsklarheit, wegen der die Vorschrift geschaffen wurde, nur darin bestehen, dass nunmehr ausdrücklich Protokoll Nr. 7 zum EUV/AEUV die Bedingungen und Beschränkungen der Steuervergütung regelt. Nicht von § 4c Abs. 3 UStG umfasst sind die Fälle der Steuervergütung gegenüber Nicht-EU-Organisationen, wie z. B. Organisationen der UN.